Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Das Großherzoglich Sachsische Staatsminiflerium wird den Meinungsaustausch und 
die Veschlußfasjung sämmtlicher belheiligter Regierungen ũber die erhobene Beschwerde 
vermitteln. Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Amvendung der Bestimmungen 
in §. 21 des Vetrages über Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts vom 
19. Febrnar 1877 und in Art. 4 des Accessionsvertrages vom 23. April 1878 durch 
Abstimmung. 
Die Entscheidung wird von dem Großhergoglich Sächsischen Staatoministerium dem 
Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Wahrnebmung des weiter Erforderlichen mitge- 
theilt werden. 
IV. 
Im Falle des F. 16 Abs. 2 bis 4 der Rechtsanwaltsordnung muß das Ver- 
langen, daß über den Grund der Versagung im ehrengerichtlichen Versahren entschieden 
werde, innerhalb der geseblich vorgeschriebenen Frist bei dem Präsidenten des Oberlandes- 
gerichts angebracht werden. 
Dieser hat den rechtzeitig gestellten Antrag dem Vorstande der Anwaltskammer 
zu übersenden. 
Greiz, den 25. Juni 1884. 
Fürstlich Reuß Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf 
i. 
C. Perthes. 
  
24. Regierungs Verordnung vom 27. Juni 1884, 
die Einrichtung der zum Transport auf öffentlichen Wegen bestimmten 
Kisten= und Fässerladungen betreffend. 
Mit Lerenissimi Höchster Genehmigung wird zufolge der mehrfach wahrnehmbar 
gewordenen Gefährdung des Verkehrs von Fuhrwerken und Fußgängern auf öfkfentlichen 
Straßen und Wegen durch die fahrlässige Packung mit leeren Kisten oder Fässern beladener 
Wagen und zu tbunlichster Verhütung der Nachtheilc, welche theilo durch das Herunter- 
fallen einzelner Kisten oder Fässer auf die Fahrbahn, theils durch das zufolge der schwanken- 
den hohen Kistenladungen leicht eintretende Scheuwerden der Pferde entstehen können, hier- 
mil das Nachstehende verordnet: 
. 1. 
Wenn behufs des Transports auf öffentlichen Wegen Rollwagen mit leeren Kisten 
beladen werden sollen, so darf die Ladung keinesfalls mehr als zwei und eine halbe Schichl 
solcher Kisten ausmachen. 
Bei einer solchen Beladung des Wagens ist dieselbe in der Weise zu bewirken, 
daß auf den Boden des Wagens eine Doppelreihe von Kisten neben einander gestellt, über 
diese eine zweite Doppelreihe solcher Kisten gelegt und mitten auf die letzte Doppelreihe 
eine einfache Reihe gelegler Kisten als sogenannte Halleschicht gepackt wird.
	        
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