Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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3. durch die Publikation der der Zustimmung des Landtags unlerbreiteten Be- 
stimmungen des neuen Statuts des Vereins für gegenseitige Brandversicherung 
in den Ortschaften des platten Landes —, welche mit Berücksichtigung der vom 
Landtag zu diesen s— beantragten und von Uns genehmigten Ab- 
änderungen erfolgt i 
3. während rücksichtlich 14 „Vorlagen noch weitere Verfügungen erforderlich sind, 
nämlich in Bezug auf die Gesetze 
u. die Errichtung einer neuen Behörde für die in erster Instanz auszunbende 
staatliche Beaussichtigung der städtischen Gemmeindeverwaltung betreffeud; 
gewisse Abänderuugen der Gemeindeordnung om 25. Januar 1871 betreffend; 
Fn Auoführungsbestimmungen zu dem eine weitere #benden#ng der Reichoge- 
werbeordnung enthaltenden Reichsgesetze vom 1. Juli 1883 und zu einzelnen 
davon nicht berührten Vorschriften der Reichsgewerbeordnung betreffend; 
einige Bestimmungen in Bezug auf die Führung der Vormundschaft über 
Minderjährige und andere Pflegebefohlene betreffend; 
die Abänderung der Beilage & zu S. 19 des Geseheo vom 24. April 1867 
über die Wahl der Abgeordneten zu den künftigen Landtagen betreffend; 
einen Nachtrag zum Gesehe vom 23. Dezember 1882, die Einführung einer 
Abgabe für gemeinnützige Zwecke im Inkeresse des Feuerlöschwesens und der 
Fenersicherheit betreffend; 
einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 27. März 1368 über die Pensionirung 
der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener betreffend. 
ß Gesetze werden — beziehentlich mit den vom Landtage beantraglen, von 
Uns # Abänderungen und Zusähen — publicirt werden. 
.Anträge auf Petitionen anlangend, 
so hat der bei der Berathung der Petition des Gemeindevorstandes von Greiz um Ge- 
währung eines Zuschusses zu den Kosten des dasigrn slädtischen Gymnasiums geftellte Antrag 
des Landlags durch die mit Unserer Genehmigung erfolgte Einstellung eines solchen im 
Staatshaughalt-(lat für die gegenwärtige Finanzperiode Erledigung gesunden. 
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Wir versichern Unsern getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und haben 
zur Bekundung des Vorstehenden den gegenwärtigen 
Landtagsabschied 
ausferligen lassen und nach Beidrückung Uuseres Fürstlichen Insiegels Höchsleigenhändig 
ollzogen. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 24. Dezember 1883. 
(L. S.) Heiurich XXII. 
Faber. 
  
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