Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Namen der zugelassenen Hälfskassen in 
ein Register einzutragen. 
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Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein- 
gehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht 
klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Ver- 
mögen der Kasse. 
Der ardeniliche Gerichtsstand der Kasse ist bei dem Gerichte, in dessen Vezirk sie 
ihren Sitz hat. 
S. 6 
Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder die Unterzeichnung 
des Statuts erforderlich. Handzeichen Schreibensunkundiger bedürfen der Beglaubigung 
di ein Mitglied des Vorstandes oder einer örtlichen Verwaltungsstelle; vergleiche 
88.1 
Beikrilt darf von der Betheiligung an anderen Gesellschaften oder Vereinen 
nur dann abhängig gemacht werden, wenn eine solche Betheiligung für sämmtliche Mit- 
glieder bei Errichtung. der Kasse durch das Statut vorgesehen ist. Im Uebrigen darf 
den Mitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit dem 
Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden. 
7. 
Das Recht auf Unterstützung 8 der Kasse beginnt für sämmtliche Mitglieder 
spälestens mit dem Ablauf der drelzehnten auf den Beitrikt folgenden Woche 
ein Mitglied bereits das Recht auf Unterslützung erworben, so verbleibt ihm 
dasselbe "56 nach dem Auskrikte oder Ausschlusse für die nach Absatz 1 festgesetzte Frist. 
Ist der Ausschluß wegen Zahlungssäumniß erfolgt, so läuft diese Frist von dem Tage, 
bis zu welchem die Beiträge bezahlt find. 
Für die erste Woche nach dem Beginn der Krankheit kann die Gewährung einer 
Unterstugung dnteschlofen werden. 
ige oder gfiemeile Ausschluß der Unterstühung ist nur in Fällen solcher 
Arantheiten MalI, woelche sich die Mitglieder vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung 
an Schlägereien oder Naushändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen 
zugezogen haben. Soweit die Unterstütung in Gewährung freier ärzklicher Behandlung 
oder Arznei besteht, kann sie auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden. 
8. 8. 
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber chigüich zu den auf Grund dieses Ge- 
sttzes un des Siatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. 
Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, des Lebensalters, der 
Beschäftigung oder des Beschäftigungsartes der Mitglieder darf die Höhe der Veträge 
vrschiden, Ftruesen wer 
Einrichtung on Mitgliederklassen mit verschiedenen Beilrags- und Unterftützungs- 
säben ist Mästg
	        
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