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8. 17.
Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zusammensehuung *
Vorstandes eingelretene Aenderung ist dem Vorstande der Gemeinde, in deren Bezirk d
Kasse ihren Sib hat, anzumelden. Die Anmeldung hat durch die Vorstandemitgliner in
Person oder durch eine beglaubigke schriftliche Erklärung zu erfolgen. Ist die Anmeldung
nicht geschehen, so kann eine in der Zusammensehung eingelreiene Aenderung dritten
Personen nur dann entgegengeset werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren be-
kannt war.
Zur Segilimation des Vorstandes bei allen Geschäften, auch den das Hypotheken-
und Grundschuldwesen betreffenden, genügt das Zeugniß des Vorstandes der Gemeinde,
saß die darin bezeichneten Personen zur Zeit also Mitglieder des Vorstandes ange-
meldet sind.
S. 18.
Die Befugniß des Vorslandes, die Kasse nach Außen zu verlreten, wird durch die
im Statut enthaltene Vollmacht beslimml.
Durch die innerhalb der Grenzen dieser Vollmachl im Namen der Kasse vom
Vorslande abgeschlossenen Geschäste wird die Kasse verpflichtet und berechtigk.
8. 19.
Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschäftsleilung ein Ausschuß zur
Seite gesetzt werden, welcher durch die rapesemwn zu wählen ist.
8. 19u.
Die Kasse kann für bestimmte ön örlliche Verwallungsstellen errichlen und
denselben egeme Befugnisse erlheilen:
. Beitriklserklärungen und Austrittberklärungen entgeaen zu nehmen, sowie
Handzeichen Schreibensunkundiger in Gemäßheil des §. 6 Absah zu
beglaubigen; "
2du«Kasscabetlchzuckhvbeihaberwitnsdnssgdgeiuchczuentscheidet-,die
llsslekllfsotmgenauszuzahlcss,sowiediecis-gehkndknledkk,vorbehaltlich
anderweiter Verfügung des Vorslandes über dieselben, bis zum Belaufe
einer durchschnittlichen halben Jahresausgabe zum Zweck des Betriebes zu
verwahren und anzulegen;
3. Einrichtungen zur Wahrnehmung der Krankenkontrole zu kreffen.
19b.
Der Versammlung der Aasiemiisbiede lür welche die örlliche Verwaltungsstelle
errichtet ist, kann die Befugniß beigelegt werden.
I. die Mitglieder der örtlichen Verwattun und den Kassenarzt für den Be-
zirk derselben zu wählen. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung des Vor-
standes (S. 16). Der vetztere ist befugl, die Gewählten, welche bei der
Wahrnehmung ihrer Obliegenheilen den gesetzlichen oder statutarischen An-
sorderungen nicht genügen, zu beseitigen und durch andere zurerseen;