Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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2. Kassenrevisoren für die Kasse der örtlichen Verwaltungsstelle und Kranken- 
besucher für den Bezirk derselben zu wählen: 
3. einen oder mehrere Abgeorduete zur Gheneraltessanmiung zu wählen, so- 
sern diese statutenmäßig aus Abgcordnelen beste 
4. Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten en Kasse an die General- 
versammlung zu richten. 
19c. 
Weitere, als die in den 88. in, 19h bezeichneten Befugnifse dürsen den ort- 
lichen kuemenihneselcn und der Gesammtheit der Milglieder ihres Bezirks nicht bei- 
gelegl wer 
S. 10d. 
Die Kasse hat der Aussichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sib hat, von der 
Errichtung jeder örtlichen Verwaltungsstelle binnen zwei Wochen, unter Angabe des Sitzes 
und Bezirka derfelben und unter Bezeichuung der Personen, welche zur Zeit die örtliche 
Verwallung führen, Anzeige zu erstalten. 
Die Aussichtsbehörde hat die Anzeige, feiern die örtliche Verwattungestel ihren 
Sib in dem * einer anderen Aussichtsbehörde hat, dieser mitzutheilen. 
Von jeder Aenderung des Bezirks der örtlichen Verwalkungsstelle und der Zu- 
sammensetzung ihrer Verwaltung hat diese der Aussichtsbehörde ihres Sitzes Anzeige zu 
rslalten. 
§. 20. 
Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand oder Ausschuß 
wahrgenommen werden, sicht die Beschlußnahme darüber der Generalversammlung zu. 
ie Generalversammlung kann dritlen Personen ihre Befugnisse nicht übertragen. 
Abänderungen des Statuts bedürfen ihrer Zuslimmung. 
5§. 21. 
der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches großjährig 
und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. Milglieder, welche mit den 
Beiträgen im Rückstande sind, können von der Theilnahme an der Abstimmung ausge- 
schlossen werden. 
ie Generalversammlung kann auch aus Abgeordneten gebildet werden, welche 
aus der Mitle der stimmfähigen Milglieder zu wählen sind; die Zahl der zu wählenden 
Abgrordnelen muß jedoch mindestens zwanzig betragen und doppelt so groß sein, als die 
Zahl der Vorslandemitglieder. 
ie Wahl der Abgeordneten von den Mitgliedern nach Abtheilungen vorge- 
nommen werden, so muß die Bildung der Wahlabtheilungen und die Vertheilung der 
Abgeordnelen auf dieselben durch das Slatut erfolgen. 
§. 22. 
Generalversammlungen können nur innerhalb des Deutschen Reichs an einem Orte 
abgebalten werden, an welchem die Kasse rine örlliche Verwaltungestelle besivt. Bei der 
Verusung ist der Gegenstand der Berathung anzugrben.
	        
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