Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimmfähigen Mitglieder 
die Berusung der Generalversammlung beantragt, so muß der Vorstand die letztere berufen. 
5. 23 r aus. 
Die Einnahmen und Ausgaben §. Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse 
fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getreunt festzustellen und zu verrechnen; 
ebenso sind Beslände gesondert zu verwahren. 
erfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso wie die 
Gelder Bewarsnundeler angelegt werde 
§. 25. 
Die Kasse hat einen Reservefond im Mindestbetrage der durchschnitllichen Jahres- 
ausgabe der letzten fünf Rechnungsjahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser 
Höhe zu ergänzen. 
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindeftens 
ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
5. 26. 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen derselben 
zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung 
des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder eine Erhöhung der Veiträge oder eine 
Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Unterläßt die Kasse, eine dem Vedürfniß entsprechende Abänderung herbeizuführen, 
so hat ihr die höhere Verwaltungobehörde auf Grund eines sachverständigen Gutachtens 
zu eröffnen, in welcher Art und in welchem Maße dieselbe für erforderlich zu erachten 
und binnen welcher Frist dieselbe herbeizuführen ist. Die Frist muß auf mindeftens sechs 
Wochen bestimmt werden. 
5. 27. 
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorge- 
gerieten Jormulren Ueterichten über die Mitglieder, über die Krankheils= und Sterbe- 
fäl ũber die nahmien Beiträge d die gelcistelen Unterstühungen, sowie einen 
r been Angschtebehond ehnfendent 
e hat das Ausscheiden der Mitglieder auf Erfordern den Aussichtsbehörden, in 
deren dieselben sich aushalten, anzuzeigen. Für Mitglieder, welche sich im Vezirke 
einer örtlichen Verwaltungestelle aufhalten, liegt diese Verpflichtung der letzteren ob. 
8. 28. 
Die Kasse kann durch Beschluß der Generalversammlung unter Zustimmung von 
mindestens vier Fünftheilen sänumtlicher vertretenen Stimmen ausgelöst werden. 
§. 29. 
Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgen: 
1. wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung der Bei- 
träge im Räckstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde
	        
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