2. Gesetz vom 31. Dezember 1883,
einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 27. März 1868 über die Pensionirung
der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Jwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. 2c.
haben eine Abänderung des §. 3 alin. b des Gesetzes vom 27. März 13868, die
Pensionirung der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener be-
treffend, beschlossen und verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die in §. 3 alin. b des Gesetzes vom 27. März 1868, die Pensionirung der
in Ruhestand trelenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener betreffend, den Geist-
lichen und Kandidaten des geistlichen Ministeriums, welche in ein durch Emeritirung er-
ledigtes geistliches Amt mit einem Jahreseinkommen von 500 Thalern und darüber ein.
treten, für die ersten drei Jahre der Amtsführung auferlegien jährlichen Beiträge zum
Pensionssonds kommen künftig dann in Wegfall, wenn das mit dem betreffenden geistlichen
Amte verbundene Jahreseinkommen an sich schon mehr nicht als 2500 Mark auswacht,
im Uebrigen in soweit als durch Leistung des in der augeführlten Gesetzesstelle vorge-
schriebenen jährlichen Beitrags das Jahreseinkommen einer geistlichen Stelle unter den
Betrag von 2500 Mark herabsinken würde.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Iusiegel beidrücken lassen.
Gegeben Greiz, den 31. Dezember 1883.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.