Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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. 35a. 
Die Eintragungen in das Hülfskassenregister und die gemäß §. 17 zu ertbeilenden 
Zeugnisse sind gebübren= und stempelfrei. 
5S. 36. 
Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften er- 
rhteten Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht b rührt; die Kassen können jedoch 
durch die Landesregierungen zur Einsendung der im §. 27 bezeichneten Uebersichten ver- 
pflichtet werden. 
In Ansehung der Kassen der Knappschaftsvereine verbleibt es bei den dafür 
maßgebenden besonderen Bestimmungen. 
26. Regierungs Verordnung vom 19. Juli 1884, 
einen Nachtrag zu den zur Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Krankenvrtsichchun der Arbeiter vom 15. Juni 1883 gegebenen Bestimm- 
ungen betreffend. 
Nachdem es als zrrßi; erkanut wareen ist zu Ergänzung der in der 
Regierungs-Verordnung vom 11. Juni 1884 erl assenen auf die Ausführung des 
Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 bezüglichen 
Bestimmungen noch einige weitere * Verichriien zu guben, wird mit Höchster Genehmigung 
Sercnissimi verordnet was folgt 
r 8. 4 der Regierungs Verordnung vom 11. Juni 1884 erhält folgen- 
den 3uldv 
„Außer den Eunktioun, welche der nächsten Gemeinde-Aufsichtsbehörde bier- 
nach zufallen (vgl. §§. 8, 9 und 10 des Reichsgesetzes), übt sie auch diejenigen 
Zuständigkeiten aus, welche in den §5. 2, 52 und 54 der höheren Verwaltungs- 
bebörde zugewiesen sind.“ 
Zwischen den ersten und zweiten Absatz des F. 5 der angezogenen Regierungs- 
Verordnung wird der folgende Absat eingeschaltet: 
Dieselben Gemeinde-Aussichtebehörden sind zuständig, wenn es sich um die 
Genehmigung einer Abänderung solcher Statuten handelt (§F§. 24, 64 und 72 
des Reichsgesetzes), sowie dann, wenn die Genehmigung der Statuten eines 
Ortskrankenkassen-Verbandes, deren Abänderung oder die Auftösung des Ver- 
bandes in Frage steht (s. 46 des Reichsgesetzes), sowie in allen sonstigen Fällen, 
in welchen nach dem Reichsgeseze eine Thätigkeit der höheren Verwaltungs. 
behörde in Betracht, mit den derselben nach dem Reichsgesetze im einzelnen 
Falle zukommenden Vefugnissen und ltgenbenen Gul. 88. 9, 16, 20 Abs. 2, 
30, 33 Abs. 3,. 60, 61, 62, 69, 70, 86 
14°“
	        
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