Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Hauswirth oder Vermiether nicht ausführbar ist, die Zustellung dadurch bewirkt werden, 
daß das zu übergebende Schriftstück aus der Gerichtsschreiberei des Antsgerichts, in dessen 
Bezirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder 
dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und die Niererlegung sowohl 
durch eine an der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige als auch, soweit 
thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen 
bekannt gemacht wird. 
Diese für alle Angelegenheiten der ordentlichen streiligen Gerichtsbarkeit geltende 
Vorschrift findet nach 88. 6 und 7 des Landesgesetzes vom 3. Mai 1879, betreffend die 
auesührung der Civilprozeßordnung und des dazu bestehenden Einführungsgesehes (G.-S. 
9 S. 94) auch auf Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordent- 
hon streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, sofern sie beurkundet werden sollen, und auf 
Zustellungen, welche in nicht gerichtlichen Angelegenheiten durch einen Gerichtsvollzieher 
ersolgen entsprechende Anweudung. 
Im Anschlusse an alle diese Bestimmungen, welche, was die in den Anlagen A 
und B enthaltenen betrifft, hiermit noch besonders zur Kruntniß der betheiligten Vehörden 
und Beamten des Fürstenthums gebracht werden, will man, nachdem sich gleiche Anord- 
nungen in anderen deutschen Bundeostaaten als zweckmäßig erwiesen haben, hiermit die im 
Nachstehenden ausgedrückten — beziehentlich Erlänterungen gegeben und zur allge- 
meinen Drmmtoi Hebracht hab 
kb auf dem in der Ven#gug. des Herrn General-Postmeisters vom 27. Dezember 
rl (Anlage A) unter I bezeichneten Wege die Nachsendung eines zum Zwecke 
der Zustellung der Post zu übergebenden Briefs zu verlangen sei, ist bei den von 
Amtswegen erfolgenden Zustellungen durch die Behörde oder den Beamten, welche 
die Zuslellung angeordnet haben, bei anderen Zustellungen durch die betreibende Partei 
zu bestimmen. 
Der Gerichtsschreiber hat eintretenden Falls das zuzustellende Schriftstück oder, wenn 
er die Post unmitlelbar um Bewirkung der Zustellung ersucht, den derselben zu 
übergebenden Brief der getroffenen Bestimmung gemaß mit dem erforderlichen 
Vermerk zu versehen. 
Der Gerichtsvollzieher hat in der Aufschrilt des der Post zu übergebenden Briefs 
das Verlangen der Nachsendung nur auf Grund des erwähnten Vermerks des 
Gerichtsschreibers oder auf Anweisung der Partei, in deren Auftrag die Zustellung 
olden soll, zu vermerken. 
Die Gerichtsschreibercieu der Amtsgerichte haben die auf Grund der Vorschrift des 
8. 167 der Civilprozeßordnung bei ihnen niedergelegten Schriftstücke sechs Monate 
vom Tage der Niederlegung ab aufzubewahren, nach Ablauf dieser Frist aber, kalls 
sie nicht inzwischen von den Empfängern abgeholt sind, an den Gerichtsvollzieher, 
welcher niedergelegt hat, oder an die Postanstalt, deren Briesträger niedergelegt 
hat, zurückzugeben. 
Die Gemeindevorstände der Städte, auf Landorken der Gemeindevorsteher oder 
dessen Stellvertreter, in selbstständigen Gutsbezirken der Vorsteher oder dessen 
Vertrelung, in den ausbezirkten Fürstlichen Domanialbesitzungen der betreffende 
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