Die in den §§. 30 und 31 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvoll-
zieher des Rirsensh enthaltenen Vorschriften werden durch die vorersichtlichen
Anweisungen nux ergänzt, nicht aufgehoben.
Greiz, den 18. Juli 1884.
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Erispendorf
C. Perthes.
Anlage A.
Berfügung des General-Postmeisters:
No. 196. Bestimmungen über die Nachsendung und Niederlegung von Briesen mit Post-
Zustellungsurkunden.
Verlin, 27. Dezember 1679.
I. Briefe mit Post.Zustellungsurkunden, welche von Gerichten, Gerichtsvollziehern
oder Gerichtsschreibern zur Post eingeliefert werden, sollen, falls der Empfänger den Bestimm=
ungsort verlassen hat und die Zustellung an diesem Orte nicht erfolgen kann, im All-
gemeinen nur nachgesendet werden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers
mit dem ersten Bestimmungsorte der a in demselben Amtsgerichlsbezirle belegen ist.
Sofern jcbech in der Ausschrifl des Briefes vermerkt ist:
„Nachzusenden * des vanbherichlebezikt
oder
„Nachzusenden innerhalb des Deutschen Reichs“,
so ist dem hierdurch auögeprochenen Verlangen nachzukommen.
Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche von nicht gerichllichen Behörden oder
von Privatpersonen eingeliefert werden, sind eintretenden Falls innerhalb des Deutschen
Reichs nachzusenden, wenn micht die Ausschrift des Briefes eine beschränkende Bestimmung
enthält.
l. Insoweit nach Vorstehendem die Nachsendung von Briefen mit ost-Zustellungs-
urkunden nicht ausführbar ist, sind die Briefe als unbestellbar zu behandeln.
In allen Fällen sind die auf die Nachsendung der Briefe bezüglichen postmäßigen
Vermerke nicht nur in der bnsscit der Briefe, sondern auch gkeichlantend im Kopf der
Zustellungsurlunde niederzuschrei
Briefe mit Post- n welche in Ausführung der Bestmmungen
im §. 10 der Anweisung üher das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von
Schreiben mit Zusiellungsurkunden, bei den Postanstalten niedergelegt werden, sind sechs
Monate, vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Falls die
Briefe innerhalb dieser Frist vom Empfänger nicht abgeholl werden, sind sie als unbe-
stellbar zu behandeln.