Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Die in den §§. 30 und 31 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvoll- 
zieher des Rirsensh enthaltenen Vorschriften werden durch die vorersichtlichen 
Anweisungen nux ergänzt, nicht aufgehoben. 
Greiz, den 18. Juli 1884. 
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Erispendorf 
C. Perthes. 
Anlage A. 
Berfügung des General-Postmeisters: 
No. 196. Bestimmungen über die Nachsendung und Niederlegung von Briesen mit Post- 
Zustellungsurkunden. 
Verlin, 27. Dezember 1679. 
I. Briefe mit Post.Zustellungsurkunden, welche von Gerichten, Gerichtsvollziehern 
oder Gerichtsschreibern zur Post eingeliefert werden, sollen, falls der Empfänger den Bestimm= 
ungsort verlassen hat und die Zustellung an diesem Orte nicht erfolgen kann, im All- 
gemeinen nur nachgesendet werden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers 
mit dem ersten Bestimmungsorte der a in demselben Amtsgerichlsbezirle belegen ist. 
Sofern jcbech in der Ausschrifl des Briefes vermerkt ist: 
„Nachzusenden * des vanbherichlebezikt 
oder 
„Nachzusenden innerhalb des Deutschen Reichs“, 
so ist dem hierdurch auögeprochenen Verlangen nachzukommen. 
Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche von nicht gerichllichen Behörden oder 
von Privatpersonen eingeliefert werden, sind eintretenden Falls innerhalb des Deutschen 
Reichs nachzusenden, wenn micht die Ausschrift des Briefes eine beschränkende Bestimmung 
enthält. 
l. Insoweit nach Vorstehendem die Nachsendung von Briefen mit ost-Zustellungs- 
urkunden nicht ausführbar ist, sind die Briefe als unbestellbar zu behandeln. 
In allen Fällen sind die auf die Nachsendung der Briefe bezüglichen postmäßigen 
Vermerke nicht nur in der bnsscit der Briefe, sondern auch gkeichlantend im Kopf der 
Zustellungsurlunde niederzuschrei 
Briefe mit Post- n welche in Ausführung der Bestmmungen 
im §. 10 der Anweisung üher das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von 
Schreiben mit Zusiellungsurkunden, bei den Postanstalten niedergelegt werden, sind sechs 
Monate, vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Falls die 
Briefe innerhalb dieser Frist vom Empfänger nicht abgeholl werden, sind sie als unbe- 
stellbar zu behandeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.