2f. Consi — vom 25. Juli 1884,
die Beurkaubung von Volksschullehrern betreffend.
Da sich das Bedürfniß nach Erlaß von Normen über die Beurlaubung von Volks-
schullehrern geltend gemacht hat, so wird mit Sorenissimi Höchster Genehmigung das
Folhende verordnet.
1.
Die Lehrer und Lehrerinnen dürfen ohne Erlaubniß ihres nächsten Vorzesrzten
auch nicht eine Lehrstunde ausfallen lassen.
achen plötzliche Krankheits= oder sonstige Nothfälle das Aussezen von Lehr-
stunden nothwendig, so übernimmt der Lehrer dafür die Verantwortung; derselbe hat
den Ausfall im Schultagebuch zu bemerken, dem nächsten Vorgesetzten aber sobald als
möglich Azeige zu machen.
an ländlichen Schmn, deren Lokalschulinspektor nicht am Orte wohnt, mehrere
Lehrer neberen haben dieselben in solchen Fällen vorläufig die erforderlichen Anordnungen
unter elnander zu vereinbaren, sodann aber thunlichst bald an die Lokalschulinspektion zu
berichten.
Wo nicht außerordentliche Vorfälle 6 1) e6 unmöglich machen, haben Lehrer und
Lehrerinnen, wenn sie Unterrichtsstunden auesetzen oder verkürzen wollen, bei ihrem nächsten
Vorgesetzten Urlaub einzuholen.
Die Stellung eines Vertreters befreit nicht von dieser Verpflichtung.
Das Gesuch um Urlaub ist — sowelt dasselbe nicht durch uuworghr esehene Er ·
eignisse veranlaßt ist — so zeitig anzubringen, daß für ordnungsmäßige Erbigun des
Gesuchs, insbesondere für die Anordnung der Vertretung genügende Zeit bleibt.
Die zur Ertheilung des Urlaubo Haretae haben die dafür vorgebrachten
Gründe zu prüfen und, falls diese Gründe nicht ausreichend sind, den Urlauß zu versagen.
4.
Zur Erthellung von Urlaub für einzelne Unterrichtsftunden bis zu drel Tagen ist
auf dem Lande der Lokalschulinspektor, Iin den Städten der betreffende Schuldirektor wriugt.
Wenn ein Lokalschulinspeklor bezw. Schuldirektor für mehr als einen Ta
zohheit, so hat er dem Landesschulinspektor, im Burgk'schen Bezirke dem dortigen W
bezw. dem städtischen Lokalschulinspektor Mittheilung zu machen.
5.
Urlaub auf mehr als drei und bis zu vieret Tuen ist durch Vermittelung des
nächsten Vorgeseßten bei dem Landeeschulinspektor. ol'schen Bezirke bel dem dor-
tigen Inspektor bezw. bei dem flädtiichen geieng nocl schriftlich nachzusuchen, der
Vescheidist eansall schriftlich zu ertheilen
Mündlicher Antrag und Bescheid sind nur in dringenden ZFällen zulässig, und dann
zu den betreffenden Akten vorzumerken.