Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

2f. Consi — vom 25. Juli 1884, 
die Beurkaubung von Volksschullehrern betreffend. 
Da sich das Bedürfniß nach Erlaß von Normen über die Beurlaubung von Volks- 
schullehrern geltend gemacht hat, so wird mit Sorenissimi Höchster Genehmigung das 
Folhende verordnet. 
1. 
Die Lehrer und Lehrerinnen dürfen ohne Erlaubniß ihres nächsten Vorzesrzten 
auch nicht eine Lehrstunde ausfallen lassen. 
achen plötzliche Krankheits= oder sonstige Nothfälle das Aussezen von Lehr- 
stunden nothwendig, so übernimmt der Lehrer dafür die Verantwortung; derselbe hat 
den Ausfall im Schultagebuch zu bemerken, dem nächsten Vorgesetzten aber sobald als 
möglich Azeige zu machen. 
an ländlichen Schmn, deren Lokalschulinspektor nicht am Orte wohnt, mehrere 
Lehrer neberen haben dieselben in solchen Fällen vorläufig die erforderlichen Anordnungen 
unter elnander zu vereinbaren, sodann aber thunlichst bald an die Lokalschulinspektion zu 
berichten. 
Wo nicht außerordentliche Vorfälle 6 1) e6 unmöglich machen, haben Lehrer und 
Lehrerinnen, wenn sie Unterrichtsstunden auesetzen oder verkürzen wollen, bei ihrem nächsten 
Vorgesetzten Urlaub einzuholen. 
Die Stellung eines Vertreters befreit nicht von dieser Verpflichtung. 
Das Gesuch um Urlaub ist — sowelt dasselbe nicht durch uuworghr esehene Er · 
eignisse veranlaßt ist — so zeitig anzubringen, daß für ordnungsmäßige Erbigun des 
Gesuchs, insbesondere für die Anordnung der Vertretung genügende Zeit bleibt. 
Die zur Ertheilung des Urlaubo Haretae haben die dafür vorgebrachten 
Gründe zu prüfen und, falls diese Gründe nicht ausreichend sind, den Urlauß zu versagen. 
4. 
Zur Erthellung von Urlaub für einzelne Unterrichtsftunden bis zu drel Tagen ist 
auf dem Lande der Lokalschulinspektor, Iin den Städten der betreffende Schuldirektor wriugt. 
Wenn ein Lokalschulinspeklor bezw. Schuldirektor für mehr als einen Ta 
zohheit, so hat er dem Landesschulinspektor, im Burgk'schen Bezirke dem dortigen W 
bezw. dem städtischen Lokalschulinspektor Mittheilung zu machen. 
5. 
Urlaub auf mehr als drei und bis zu vieret Tuen ist durch Vermittelung des 
nächsten Vorgeseßten bei dem Landeeschulinspektor. ol'schen Bezirke bel dem dor- 
tigen Inspektor bezw. bei dem flädtiichen geieng nocl schriftlich nachzusuchen, der 
Vescheidist eansall schriftlich zu ertheilen 
Mündlicher Antrag und Bescheid sind nur in dringenden ZFällen zulässig, und dann 
zu den betreffenden Akten vorzumerken.
	        
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