Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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31. Gesetz vom 21. December 1885, 
eine Zusatzbestimmung zu §. 7 des auf das Verfahren wegen polizeilicher 
Beaufsichtigung der Baue bezüglichen Gesetzes vom 10. November 1871 
betreffend. 
Wir Heinrich der JZwel und ZJwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleh und Lobenstein 2c. . 2c. 
verordnen, um einem zu Tage getretenen Bedürfnisse zu entsprechen, unter Zustimmung 
des Landtages, was folgt: 
Zu dem §F. 7 des Gesetzes vom 10. November 1871, das wegen polizeilicher 
Beaussichtigung der Bauc zu beobachtende Verfahren betreffend, tritt die folgende Be- 
stimmung hinzu: 
Ueberdies ist jeder Bauunternehmer, welcher in einem slädlischen Gemeindebezirke 
eine Abtritts-, Dünger= oder Jauchengrube, sei es in Verbindung mit der Errichtung 
von Wohn= oder Wirhhschaftsgebäuden, sei es als selbstständiges Bauobjekt neu herstellt 
oder umbaut, verpflichtet, die Vollendung dieser Anlage der zuständigen Baupolizeibe= 
hörde vor irgend welcher Ingebrauchnahme behufs Prüfung des betreffenden Baues an- 
zuzeigen. 
Von dieser wird sodann die genaue Untersuchung der Abtritts-Dünger- oder 
Jauchengrubenanlage in Bezug auf ihre den Vorschriften entsprechende Herstellung über- 
haupt, insbesondere auch auf ihren wasserdichten Zustand und ihren vorschriftsmäßigen 
Abstand von Nachbargrundstücken durch einen von ihr hierzu bestimmten Bautechniker un- 
gesäumt, spätestens aber binaen einer Woche vorgenommen. 
  
  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 21. Dezember 1885. 
(L. S.) Keinrich II. 
Faber. 
  
32. Patent vom 23. December 1885, 
die im Jahre 1886 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
  
Höchstlandeeherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zuslimmung des 
Landtages die nach der Verordnung vom 30. December 1870 in Gemäßheit der Gesetze 
vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine Grundstener mit 
42 10 Pfennigen Reichswährung von der Stenereinheit erhoben werden, während die Er- 
hebung weilerer 1/10 Pfennige von jeder Steuereinheit vorbehalten bleibt. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz 
etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
	        
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