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31. Gesetz vom 21. December 1885,
eine Zusatzbestimmung zu §. 7 des auf das Verfahren wegen polizeilicher
Beaufsichtigung der Baue bezüglichen Gesetzes vom 10. November 1871
betreffend.
Wir Heinrich der JZwel und ZJwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleh und Lobenstein 2c. . 2c.
verordnen, um einem zu Tage getretenen Bedürfnisse zu entsprechen, unter Zustimmung
des Landtages, was folgt:
Zu dem §F. 7 des Gesetzes vom 10. November 1871, das wegen polizeilicher
Beaussichtigung der Bauc zu beobachtende Verfahren betreffend, tritt die folgende Be-
stimmung hinzu:
Ueberdies ist jeder Bauunternehmer, welcher in einem slädlischen Gemeindebezirke
eine Abtritts-, Dünger= oder Jauchengrube, sei es in Verbindung mit der Errichtung
von Wohn= oder Wirhhschaftsgebäuden, sei es als selbstständiges Bauobjekt neu herstellt
oder umbaut, verpflichtet, die Vollendung dieser Anlage der zuständigen Baupolizeibe=
hörde vor irgend welcher Ingebrauchnahme behufs Prüfung des betreffenden Baues an-
zuzeigen.
Von dieser wird sodann die genaue Untersuchung der Abtritts-Dünger- oder
Jauchengrubenanlage in Bezug auf ihre den Vorschriften entsprechende Herstellung über-
haupt, insbesondere auch auf ihren wasserdichten Zustand und ihren vorschriftsmäßigen
Abstand von Nachbargrundstücken durch einen von ihr hierzu bestimmten Bautechniker un-
gesäumt, spätestens aber binaen einer Woche vorgenommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 21. Dezember 1885.
(L. S.) Keinrich II.
Faber.
32. Patent vom 23. December 1885,
die im Jahre 1886 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Höchstlandeeherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zuslimmung des
Landtages die nach der Verordnung vom 30. December 1870 in Gemäßheit der Gesetze
vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine Grundstener mit
42 10 Pfennigen Reichswährung von der Stenereinheit erhoben werden, während die Er-
hebung weilerer 1/10 Pfennige von jeder Steuereinheit vorbehalten bleibt.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz
etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.