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liebungsschule verbunden, in welcher den Seminaristen Gelegenheit zum Anhören eines
Musterunterrichts, sowic zur eigenen Uebung im Unterrichten geboten werden soll.
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Diese Seminarübungsschule gilt nach Rechten und Pflichten als eine öffentliche
Volksschule und steht unter der unmittelbaren Leitung des Seminardirektors. Der Unter-
richt wird theils von Lehrern des Seminars, theils unter Aufsicht derselben von Semi-
naristen ertheilt.
§. 3. «
So lange schulpflichtige Kinder Schüler der Seminarübungsschule sind, ruht ihre
Pflicht zum Besuch der Ortsschule und zur Entrichtung von Schulgeld an die Ortsschul-
kasse. Im Uebrigen bleiben die Verpflichtungen der betreffenden Eltern, zu den Lasten
der Schulgemeinde beizutragen, unberührt.
S. 4.
Als Schüler der Uebungsschule werden bis auf Weiteres nur Knaben ausge-
nommen, jedoch vorläufig nicht über 48.
§. 5.
Die Schüler dieser Uebungsschule werden auf Anmeldung ihrer Eltern oder son-
stigen Pfleger von dem Seminardirektor ausgewählt.
Ungeeignete Schüler können von demselben aus der Uebungsschule wieder entlassen
werden, doch soll dieses in der Regel nur am Ende eines Schuljahres geschehen.
Damit lebt deren Pflichtigkeit zur Ortsschule wieder auf.
Die von den Eltern oder sonstigen Pflegern gewünschte Ueberführung der Schüler
aus der Uebungsschule zur Ortsschule darf in der Regel auch uur am Ende des Schul-
jahrs und zwar nach vierteljähriger Kündigung stattfinden.
Die Schüler der Uebungsschule haben ein mäßiges Schulgeld zur Seminarkasse
zu entrichten, welches bis auf Weiteres auf vierteljährlich eine Mark für die zweite Klasse
und auf 1 Mark 50 Pfennige für die erste Klasse bestimmt wird.
r 5.
Greiz, am 13. Jannar 1
Fürstlich Reuß-Pl. Consistorium.
Faber.
" C. Perthes.
3. Landesherrliche Verordnung vom 10. März 1885,
die Aufhebung der sogenannten Strafantheile (Denunziantenantheile) betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linic souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen auf Vortrag Unserer Landesregierung das Folgende:
Die in folgenden landesrechtlichen Vorschriften