Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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1., der provisorischen Verordnung vom 3. November 1851, die Ausübung 
der Jagd betreffend, in F. 40, 
, der Regierungsverordnung vom 21. November 1853, die Abstellung 
finer Uebelflände beim HBe 1. Fleischhauerhandwerks betreffng 
8., oer Regierungsbekanntmachung vom 13. Oktober 1854, die Einschärfung 
des Verbots wegen Schießens und girgen der von Insekten lebenden 
Waldvögel betreffend, im letzten 
und in etwa sonft noch bestehenden nsc eheg Erlassen vorkommenden Be- 
stimmungen, vermöge deren solchen Personen, welche die in den in Bet tracht kommenden 
Vorschriften bezeichneten Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen, von den in Folge der 
Anzeige verfügten Geldstrafen gewisse Antheile (Denunziantenantheile) zugewiesen werden, 
treten vom 1. April 1885 ab außer Wirksamkeit. 
Urlundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürftlichen Inslegels 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 10. März 1885. 
(L. S.) Heiurich IXII. 
Faber.
	        
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