Oeliungo·
bereich.
Anzeige-
F
Inhall der
Anzeige.
5. 6.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage deren Publikation in Kraft.
Greiz, den 23. Mai 1835.
Fürfl. Ra- Plauische bundessegienung.
Geldern-Crispendorf
C. Perthes.
7. Regierungs-Verordnung vom 29. Mai 1885,
die Anlage und den Betrieb von Steiubrüchen und Gröäbereien lbetreffend.
Mit Höchster Genehmigung idd unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in
den §§. 120 und 147 Ziffer 4 der Reichsgewerbeordnung in Betreff der Anlage und
des Vetriebs von Steinbrüchen und Gräbereien das Folgende verordnet:
S. 1
Die Bestimmungen dieser Verordmung finden Anwendung auf Stein-, Kalk.,
Gyps- und sonstige Brüche, soweit nicht eiwa in Bezug aut solche die gesetzliche Verord-
nung vom 1. April 1857, den Bergbau im Fürstenthum Reuß Aelterer Linie betreffend
EG#s, S. S. 61), Platz greist. bsewie auf Mergel.n Thon., Ziegelerde-, Kalk. und Sand-
gruben, falls diese Brüche und Gruben eine Tiefe von mehr 1,5 Meter haben oder in
denselben Schießarbeit betrieben werden soll.
§. 2.
Wer einen Bruch oder eine Grube neu anlegen und betreiben, bezw. einen ge-
schlossenen Betrieb wieder eröffnen will, hat dies der örtlich zuständigen Polizeibehörde
(in Bezug auf die Stadtgemeindebezirke den betreffenden Gemeindevorständen, bezüglich
des übrigen Landes dem Fürstlichen Landrathsamte) mindestens drei Tage vorher anzu-
zeigen. Gleiche Anzeige ist erforderlich, wenn der Betrieb eines Bruches oder einer Grube
nach Erlaß dieser Verordnung fortgesezt werden soll.
Werden Gruben oder Brüche außer Betrieb gesezt, so ist Anzeige hierüber binnen
längstens 14 Tagen nach der Einstellung des Betriebes an die zuständige Polizeibehörde
zu erstalten.
Bei Brüchen und Gruben mit zeitweisem Betriebe kann die Anzeige unter Angabe
der jeweiligen Betriebszeiten ein für alle Mal gemacht werden.
S. 3.
Die Anzeige muß enthalten:
1. Namen und Wohnort des zuntersehmeess,
2. Namen und Wohnort des Aussehers (S. 4),
3. genaue Angabe der Oertlichkeit des Amches oder der Grube unter Bezeich-
nung der Nummer des betreffenden Grundstücks nach dem Kataster,
4. Angabe, in welcher Weise der Betrieb staltfinden soll.