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den Schüsse in Kenntniß gesetzt worden sind und ein dreimaliges War-
nungszeichen vermittelst eines Signalhornes oder einer Glocke gegeben
worden ist.
Bei dem ersten Zeichen haben sich die Arbeiter in den vorgesehenen
Schutzraum zu begeben und müssen dort bleiben, bis nach erfolgter
Sprengung ein gleiches Zeichen ertönt.
Hat ein Schuß versagt, so darf das Zeichen zum Verlassen der ge-
schützten Stellung erst gegeben werden, nachdem seit dem Anzünden des
sebten Schusses wenigstens 10 Minnten verflossen sind.
Schüsse, welche versagt haben, dürfen nicht wieder berührt oder benutzt
werden; das Tieferbohren rs stehengebliebener Pfeifen (Bohrlöcher mit
alten Schiss sen) ist verbot
Bei dem Transport 7 Spreugpalronen in den Aufbewahrungs- und
Verausgabungsräumen, beim Fertigen und Umarbeiten der Patronen,
beim Besetzen und Wegthun der Schüsse ist das Rauchen verboten.
. Die Umarbeitung der Sprengpatronen und das Aufthauen gefrorener
Sprengmittel darf nur unter Leitung des Aufsehers oder seines Stellver—
treters in gesondert gelegenen Räumen, fern von bewohnten Gebäuden,
erfolgen.
Das Aufthauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen
auf Oefen, sondern nur in trockenen Behältern geschehen, welche von Außen
durch lauwarmes Wasser erwärmt werden.
. Sprengmittel sind in abgelegenen, besonders eingefriedigten Lagerhäusern
aufzubewahren. Als geringste zulässige Entfernung der Lagerhäuser von
den Brüchen ist 120 m anzusehen.
In größeren Brüchen können verlassene Gesteinsstöße zu Lagerkammern
für Sprengmittel eingerichtet werden, jedoch müssen dieselben wenigstens
120 m von öffentlichen Wegen und mindestens 50 m von den Arbeits-
Strossen, sowie von offenen Feuern, geheizten Oefen und Herden entfernt
und durch eine weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Spreng-
mittel“ bezeichnet sein.
Zündhütchen oder sonstige Zündstoffe dürfen weder unverschlossen
noch mit den Sprengmitteln in demselben Raum aufbewahrt werden
Aufbewahrungsräume für Sprengmittel dürfen nicht mit ofenem Licht
betreten werden.
Zu der Wahl des usörwahrungbortes 4 in jedem Falle Genehmi-
Zung der zuständigen Polizeibehörde erforder
. Die Anordnung weiterer bhrne ersaden 2 den Fall, daß öffentliche
da
Wege in einer solchen Nähe an dem Buuche vorüberführen, daß die da-
selbst passirenden Personen durch die Sprengarbeit gefährdet werden kön-
nen, bleibt der Polizeibehörde vorbehalten. Dieselbe kann in einem sol-
chen Falle insbesondere anordnen, daß vor dem Anzünden der Schüsse auf
dem Wege oberhalb und unterhalb in einer Entfernung von 30 m von