Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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8. Regierungsverordnung vom 30. Mai 1885, 
eine Ergänzung und Erläuterung der Regierungsverordnung vom 17. Sep- 
tember 1879 über den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. 
In Ergänzung und Erläuterung der Kehierungoverorduung vom 17. September 
1879, den Verkehr mit Sprengsloffen betreffend (Ges. S. v. 1879 S. 240), wird mit 
Höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes beslimmt: 
1. 
Am Shuste des §F. 2 der bezeichneten Verordnung ist folgender Say einzuschalten: 
och sind alle zur Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zugelassenen Stoffe 
E zur Versendung auf Land· und Wasserwegen zuzulassen.“ 
2. 
Der 8. 4 der gedachten Verordnung erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
„Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch 
für den Transport auf Land= und Wasserwegen.“ 
3. 
a, wo in der Regierungsverordnung vom 17. September 187y9 der Ansdruck 
„Polizeibehörde- gebraucht ist, dient derselbe zur Bezeichnung Fürstlichen kunhrathsamme, 
Eine Ausnahme findet stalt im RKalle des drilten Absatzes von S. 13 der ange- 
zogenen Verordnung, an welcher Stelle unter „Polizeibehörde“ der ua r ur des 
nächsten hierländischen Ortes, und, * dies ein Domanial. Bezirk, der für denselben be- 
stellte Polizeiverwalter zu verstehen ist 
s „die mit Wahrnehmung der Ortspolizei betraute Behörde“ in §. der 
cit. Verordnung hat der Gemeindevorstand des betreffenden Gemeindebezirko zu tgurr 
während in dem Falle des §. 10. mehrgedachter Verordnung unter der dort angewandten 
Bcheichmns „Ortspolizeibehörde“" nur dann, wenn der betreffende Alsendungs ort eine 
Stadt ist, der betreffende Gemeindevorstand, andernfalls das Fürstliche Landrathsamt zu 
verstehen ist. 
Greiz, den 30. Mai 1885. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landcsregicrung. 
v. Geldern--Crispendorf 
i. V. 
C. Pertbes. 
  
4. NRegierungsverordnung vom 30. Mai 1885, 
die abenb win v zur Ansführung des Reichsgesetzes vom 9. Zuni 1884 
egen den verbrecherischen und geneingefährlichen Gebrauch von Spreng- 
##hfen in der Negierungsverordnung vom 6. September 1884 erlassenen 
Bestimmungen betreffend. 
Nachdem zufolge Vekannimachung des Reichskanzlere vom 13. Mai 1885 der 
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