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Bundesrath auf Grund von 8. 1 Absah 8 des Reichsgesetzes gen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 den Begriff der-
jenigen Sptengstoffe, welche vorzugsweise als Schiehmittel gebraucht werden, näher be-
stimmt hat, ist es für — erkannt worden, an der Regierungsverordnung vom 6.
September 1884 (Ges. S. S. 101) einige Aenderungen eintreten zu lassen und es wird
daher mit Serenissimi Höchster Genehmigung verordunet, was folgt:
Die §5§. 5 und 6 der gedachten Regierungsverordnuung werden aufgehoben und
es treten an deren Stelle die folgenden Bestimmungen:
I.
Die Vorschriflen der 5§. 1 bis 3 finden keine Amwendung auf solche Personen,
welche Sprengsteffe, die vorzugsweise als Schiehmittel gebraucht werden, nur zu ihrem
eigenen Bedarfe und zugleich nichl in Mengen, welche mehr als 25 Kilogramm betragen,
in bestt- nehmen wollen oder beim Erscheinen dieser Verork#nung bereils in Bestth haben.
Solche Personen sind jedoch zur entsprechenden Anzeige an Fürfiliches Landraths-
amt verbunden, sobald und so oft sie einen Vorrath von mehr als 1 Kilogramm der ge-
dachten Sprengstoffe in ihren Besitz bringen.
II.
Wer sich bisher bereits mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen
der vorhngweise als Schießmittel benuhten Art befaßt, aber zufolge der Faslimg von
r Regierungsverordnung vom 6. September 1884 die Erlaubniß hler
Hrstichen Landrathöamte noch nicht nachgesüch hat, ist verbunden, dies bis 4 . *x
guft laufenden Jahres nachzuholen.
III.
Diejenigen Personen, welche überhaupt Sprengstoffe in ihren Besitz nehmen, ohne
daß sie der Bestimmung des §. 3 der bezeichneten Regierungsverordnung unterfallen,
haben, sobald und so oft der betreffende Vorrath das Maaß von 5 Kilogramm übersteigt,
über die Verwendung deiselben schriftliche Nachweise zu führen, aus welchen die zum Ver-
brauch selommenen Menger und die Zeitpunkte des Verbrauchs ersichtlich sind.
Be lt dieß von den Besitzern von Steinbrüchen, Gruben, Vergwerken 2c.,
die regelmäßig Dan Sprengpulver u. f. w. in ihren Betrieben zu Sprengungen
verwenden und diese Stoffe des Behufs in gewissen Portionen an ihre Arbeiter abgeben.
Der Zeitpunkt der Abgabe, die gegebene Hanantitt und der Name des Empfängers
ist solhenfall in die schriftlichen Nachrichten aufzunehme
6 FHürstliche Landrathsamt ist ebenso bercchust als weshtet, von diesen Nach-
weihungen von Zeit zu Zeit resp. nach Einforderung Einsicht zu nehme
IV.
Die in Bezug auf den Verkehr mit Sprengstoffen in der Regierungsverordnung
vom 17. September 1879 gegebenen Vorschristen bleiben — sowest sie nicht durch das
Reichsgeseh vom 9. Juni 1884, durch die Regierungs-Verordnung vom 6. September
1884, soweit dieselbe in Wielfankeit verbleibt, und durch die gegenwärtige Verordnung
aufgehoben oder abgeändert sind — unberührt.