Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Bundesrath auf Grund von 8. 1 Absah 8 des Reichsgesetzes gen den verbrecherischen 
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 den Begriff der- 
jenigen Sptengstoffe, welche vorzugsweise als Schiehmittel gebraucht werden, näher be- 
stimmt hat, ist es für — erkannt worden, an der Regierungsverordnung vom 6. 
September 1884 (Ges. S. S. 101) einige Aenderungen eintreten zu lassen und es wird 
daher mit Serenissimi Höchster Genehmigung verordunet, was folgt: 
Die §5§. 5 und 6 der gedachten Regierungsverordnuung werden aufgehoben und 
es treten an deren Stelle die folgenden Bestimmungen: 
I. 
Die Vorschriflen der 5§. 1 bis 3 finden keine Amwendung auf solche Personen, 
welche Sprengsteffe, die vorzugsweise als Schiehmittel gebraucht werden, nur zu ihrem 
eigenen Bedarfe und zugleich nichl in Mengen, welche mehr als 25 Kilogramm betragen, 
in bestt- nehmen wollen oder beim Erscheinen dieser Verork#nung bereils in Bestth haben. 
Solche Personen sind jedoch zur entsprechenden Anzeige an Fürfiliches Landraths- 
amt verbunden, sobald und so oft sie einen Vorrath von mehr als 1 Kilogramm der ge- 
dachten Sprengstoffe in ihren Besitz bringen. 
II. 
Wer sich bisher bereits mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen 
der vorhngweise als Schießmittel benuhten Art befaßt, aber zufolge der Faslimg von 
r Regierungsverordnung vom 6. September 1884 die Erlaubniß hler 
Hrstichen Landrathöamte noch nicht nachgesüch hat, ist verbunden, dies bis 4 . *x 
guft laufenden Jahres nachzuholen. 
III. 
Diejenigen Personen, welche überhaupt Sprengstoffe in ihren Besitz nehmen, ohne 
daß sie der Bestimmung des §. 3 der bezeichneten Regierungsverordnung unterfallen, 
haben, sobald und so oft der betreffende Vorrath das Maaß von 5 Kilogramm übersteigt, 
über die Verwendung deiselben schriftliche Nachweise zu führen, aus welchen die zum Ver- 
brauch selommenen Menger und die Zeitpunkte des Verbrauchs ersichtlich sind. 
Be lt dieß von den Besitzern von Steinbrüchen, Gruben, Vergwerken 2c., 
die regelmäßig Dan Sprengpulver u. f. w. in ihren Betrieben zu Sprengungen 
verwenden und diese Stoffe des Behufs in gewissen Portionen an ihre Arbeiter abgeben. 
Der Zeitpunkt der Abgabe, die gegebene Hanantitt und der Name des Empfängers 
ist solhenfall in die schriftlichen Nachrichten aufzunehme 
6 FHürstliche Landrathsamt ist ebenso bercchust als weshtet, von diesen Nach- 
weihungen von Zeit zu Zeit resp. nach Einforderung Einsicht zu nehme 
IV. 
Die in Bezug auf den Verkehr mit Sprengstoffen in der Regierungsverordnung 
vom 17. September 1879 gegebenen Vorschristen bleiben — sowest sie nicht durch das 
Reichsgeseh vom 9. Juni 1884, durch die Regierungs-Verordnung vom 6. September 
1884, soweit dieselbe in Wielfankeit verbleibt, und durch die gegenwärtige Verordnung 
aufgehoben oder abgeändert sind — unberührt.
	        
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