Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

leistung gesiguet Familienglieder oder Angehörige des Hausstandes nicht 
vorhanden find 
für Kinder eingeschulter Orte oder von dem Schulhause enlfernt oder 
bbgesondert liegender Ortstheile, — besonders in dem Falle, dah solche Kin- 
der noch klein oder von schwächlicher Leibesbeschaffenheit sind, — eine durch 
Eintrilt übler Witterung, oder durch Ungangbarkeit der Wege so erschwerte 
Communikation, daß zu dem Schulhause ohne besorgliche Rochwle für 
die Gesundheit der Kinder nicht zu gelangen ist. 
Ob außer diesen Entschuldigungsursachen noch andere, von besonderen und außer- 
ordentlichen Ereignissen in Familien oder von anderen ungewöhnlichen Umständen herge- 
nommene Entschuldigungsursachen als statthaft angesehen und angemerkt werden können, 
bleibt der gewissenhaften Beurkheilung des Schulvorslandes beziehungsweise des Vorsitzen- 
den defselben anheimgegeben. 
* 
S. 3. 
Für diejenigen Fälle, in denen Eltern oder Pfleger für ein AKnd die Erlaubniß 
zum * aus der Schule erbitten, gelten folgende Bestimmung 
. Die von zufländiger Stelle ertheilte Suuins enthebt nte Cuern oder Pfle- 
ger der re für die betreffenden Schulversäumnisse. 
iejenigen, welche die Erlaubniß ertheilt haben, sind ihren Vorgesehten und 
den Schulbehörden überhaupt dafür verantwortklich. 
2. Erxlaubniß hat zu ertheilen: bis zu 2 Tagen der Klassenlehrer, bis zu 14 
Tagen in den Städten der Schuldirektor, auf dem Vande der Lokalschulinspektor; auf 
länger als 14 Tage in den Städten der Lokalschulinspektor, auf dem Lande der Landes- 
schulinspektor. 
3. Der Bescheid auf das Urlaubsgesuch ist nur nach sorgfältiger Prüfung der 
**i* Gründe zu ertheilen. 
Gehen der n Urlanb ersuchten Stelle Bedenken bei, sei es gegen die Er- 
cheilung sei es gegen die Versagung des Urlaubs, namenllich aber wenn Urlaubsge- 
suche für dasselbe Kind hh Jahresfrifl wiederholt werden, so kann der Antrag- 
steller an die nächst höhere Slellc, schließlich an Fürstliches Consistorium verwiesen werden. 
5. Ueber Gesuche um dauernde Befreiung von einzelnen Lehrstunden oder Lehr- 
gegenständen — welche Gesuche durch Zeugniß eines inländischen approbirten Arztes 
begründet sein müssen — entscheidet der vokalschulinspektor, und ei in den Städten 
auf Antrag des Schuldirektors, auf dem Lande des betreffenden L, 
olche Befreiungen sind in der Regel höchstens auf die Daar- eines Jahres zu 
genehmigen. 
6. Versäumnisse troh versagten Urlaubes sowie in Ueberschreitung des bewillig- 
ten Urlaubes gelten als unenschuldigte und werden als solche bestraft. 
7. Wird das Gesuch um Urlaub erst nach bereils eingetretener Versäumniß an-
	        
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