. 7.
Kommen unstatthafte Schulversäumnisse solcher Kinder, deren Eltern 2c. binnen
Jahreefrist bereits einmal vor dem Schulvorstand zurechtgewiesen und verwarnt worden
sind, aufs Neue in der Schulversäumuißliste vor, so hat der Vorsitzende des Schulvor-
standes die betreffenden Eltern r2c. entweder vor den Schulvorstand zu laden oder bei dem-
selben * h bei dem Amtsamwalt zu beantragen
d dieser Antrag seitens des Schulvorstandes abgelehnt, so sind die betreffen-
en Eltern ur nächsten Sitzung des Schulvorstandes oder auch alsbald vor den Vor-
sitzenden Poct dessen Beauftragten zu laden (vgl. §. 10).
8. 8.
Wenn die Anzeige an den Amtsanwalt beschlossen ist, jedenfalls aber wenn inner-
halb der Frist eines Jahres nach bereits zweimal ersolgter Zurechtweisung vor dem Schul-
vorstand oder dessen Vertreter (ugl. F. 10) eine unstatthafte Versäumniß vorgekommen ist,
so hat der Vorsitzende die Anzeige bei dem Amtsanwalt anzubringen.
Die vom Vorsitzenden des Schulvorstandes sowie von dem betreffenden Gemeinde-
vorsland zu unterzeichnende Anzeige ist im Laufe des auf die Versäumuiß folgenden Mo-
nats einzureichen.
Die angezeiglen Eltern rc. find, neiren ihnen eine Verschuldung zur Last fällt, im
ersten Falle mit einer Geldbuße von 1 bis 3 Mark, im ersten Rücksalle mit Geldstrafe
von 4 bis 10 Mark boer usprechender f, bei wichrcholten calen mit erhohter Geld-
strafe bis zu 30 k oder Haft b 4 Tagen zu bele
Auch die arste Geldstrafe ist. 1½ 7 binnen Monbefant nicht bezahlt wird, in
Haft zu verwandeln.
Die erkannten Strafgelder fließen in die Landesschulkasse.
5F. 9.
Wird der Vorladung keine Folge geleistet, so erlangt hierdurch die bloße Vor-
ladung die rechtliche Wirkung einer vor dem Schulvorstand erfolgten Zurechlweisung.
Ausbleiben eines Vorgeladenen ist zu den Akten zu bemerken. Doch bleibt
es dem Schulvorstand überlassen, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Ausge-
bliebene bei dem Vorsitzenden oder dessen Beauftragten nachträglich zur Vernehmung sich
einfinden kann.
Erfolgt diese Vernehmung innerhalb der bestimmten Frist, so hat die vom Vor-
stuenden oder dessen Beauftragten dabei bewirkte Zurechtweisung dieselbe Wirkung, wie
eine vom Schulvorstand ertheilte (vgl. Abs. 1).
S. 10.
Der Vorsitzende des Schulvorstandes ist ermächtigt,
wenn nicht mehr alg — auf dem Lande I, in den Städien 3 Versäumniß.
anzeigen zu erledigen sind, und kein Antrag auf gerichtliche Bestrafung zu
stellen ist, und wenn andere dem Geschäftokreis des Schulvorstandes zugehörige
Verhandlungsgegenstände nicht vorliegen,
ohne Zuziehung des Schulvorstandes gegen die betreffenden Eltern r. nach den Be-