stimmungen der §§. 5 und 6 zu verfahren, in den Städten auch hiermit den Schul-
direklor zu beauftragen.
Die Vorladung zu solchen Verhandlungen hat schriftlich und Namens des Schul-
vorstandes zu erfolgen.
ie über die Vernehmungen ausgenommenen Protokolle sind zu den Akten zu
heben und in der nächsten Sitzung des Schulvorstandes vorzutragen.
ie in Gemäßheit des gegenwärtigen F. vorgenommenen Vernehmungen haben
die gleict Rechtswirkung, wie die vor dem Schulvorstand vollzogenen
Von der durch das erste alinen dieses §. ertheilten Ermächiigung. ist kein Ge-
uch zu machen, wenn seit der letzten Sitzung des Schulvorstandes 3 oder mehr Mo-
nate vesfelien sind.
F. 11.
Kinder, die ohne Willen und Vorwissen der Eltern #c. die Schule versäumen, find
von dem Schulvorstand mit Strafen zu belegen, welche geeignetenfalls durch den Schul-
diener oder eine anstatt eines solchen fungirende Person zu vollziehen sind. Von der er-
solgten Beftrafung sind die Eltern rc. zu benachrichtigen.
egen Eltern rc., welche zwar anführen, daß sie von den Versäumnissen ihrer
Kinder nichts wissen und dieselben zußillgen, welche es aber an der nöthigen Zucht feh-
len lassen und die ihnen möglichen Maßregeln zur Verbütung solcher Versäumnisse unter-
lassen, ist gleichfalls und der Bestrafung der Kinder ungeachtet nach den Bestimmungen
gegenwärtiger Verordnung zu verfahren.
Auch kann der Schulvorstand anordnen, daß Kinder solcher Eltern durch den
Shuldiener oder eine andere geeignete erwachsene Person zur Schule abgeholt werden.
Der Schuldiener ist in diesem Falle berechtigt, hiefür von Eltern, die im Schulorte selbft
wohnen, eine Vergütung von 20 Pfennigen, von solchen, die auherhalb defselben wohnen,
eine solche von 40 Pfennigen zu erheben.
Eltern 2c., welche ihre die Schule versäumenden Kinder erwiesenermaßen zu fal-
schen Aussagen über die Ursache der Versäumniß angestiftet haben, sind — ihre Bestra-
sung nach F. 8 vorausgeseht — mit einer besonderen Geldstrafe von 3 bis 30 Mark
zur Landeskasse oder entsprechender Haft, jeboch nicht über 14 Tage, zu belegen.
8. 12.
Bleibt das durch gegenwärtige Verordnung vorgeschriebene Verfahren ohne Erfolg,
so hat der Schulvorstand die im Gesetz vom 27. December 1876 vorgesehenen Meßnoß-.
men bei der Gemeindebehörde zu beantragen.
S. 13.
Obige Vorschriften gelten auch bezüglich der in der Seminarübungsschule vor-
kommenden Schulversäumnisse, nur mit dem Unterschiede, daß die Funktionen des Schul-
vorslands von einer Kommission ausgeübt werden, welche aus dem Seminardirektor, als
Vorsitzendem, dem ersten Seminarlehrer und dem Ordinarius der Uebungsschule besteht.
S. 14.
Die Consistorialverordnung vom 12. December 1870 wird außer Kraft gesetzt.
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