Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

Uebrigens haben die Lehrert die Kinder zu regelmäßigem pünktlichem Schulbesuch 
anzuhalten und das ganze Schulleben thunlichst so zu gestalten, daß die Kinder zu regel- 
mäßigem Besuche und zu Elnhaltung ver Ordnung der Schule willig werden. Wo der 
Erreichung dieses Zieles Schwierigkeiten erehenstehen, haben sie, sowelt möglich, die 
Mitwirkung der Familie durch angemefsene Rücksprache anzuftreben. Sle haben die Ur- 
sachen unentschuldigten Ausblelbens eines Kindes thunlichst zu erkunden, sowie auf Ab- 
stellung der Verfäumnisse noch vor Eintritt der am Schlusse des Monats zu erwartenden 
Mahnahmen nach Kräften hinzuwirken, hierzu nach Befinden auch die Beihilfe ihrer 
nächsten Vorgesetzten zu erbitten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Inslegels. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 28. Mai 18385. 
(I. S)) Heinrich XXII. 
v. Gelder#-Sispendor 
i. B.
	        
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