Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

J. 
Aufgehoben werden die §§. 1, 2 und 3 der Regierungsverordnung vom 
22. August 1881 (G. S. vom Jahr 1881 S. 109 ff.) und die Regierungsverordnung 
vom 6. Februar 1883 (G. S. 1883 S. 14) und es treten an Stelle der nurbezeich- 
neten Vorschriften unter der Paragraphenbezeichnung der erstgedachten Verordnung die 
solgenden Bestimmungen: 6 
. 1. 
Zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Reuten= und Schulbperschreibungen 
(Nr. 1 bis 3 des dem angezogenen Gesete beigegebenen Tarifs) ferner von den in 8. 14 
des Gesetzes bezeichneien Schriftstücken und zur Abstempelung aller Urkunden der vor- 
stehends gedachten Arten ist bis auf Weileres für das Staatsgebiel des Fürstenthums 
ausschließlich dos Fürstliche Steueramt zu Greiz zuständig. 
Die Erhebung der Stempelabgabe von votterieloosen (Nr. 5 des dem ange- 
zogenen Gesete beigegebenen Tarifs) und die Abstempelung solcher Loose erfolgt auch 
fernerhin mit Zuständigkeit für das Staatsgebiet durch die Fürstlichen Steucrämter zu 
Greiz und Zeulenroda. 
5S. 2. 
Der Verkauf der zu den Ehuhotrn zu verwendenden Sieupelmaarhen oder vor- 
37 gestempelter Formulare (F. 10 Abs. 2 des angezogenen Gesebes) wird für das Ge- 
biet des Fürstenthums durch das Fursicge Steueramt zu Greiz besorgt. 
Ungestempelte Formulare zu solchen Schlußnoten sind von der gleichen Stelle 
zu bcziehen. 
8. 8. 
Die durch die Controlvorschriften des Bunbesrathes fefigesehte Abstempelung der 
zuuter Voraussetzung der Beobachlung dieser Vorschristen unter den Nummern 1, 2 und 
3 des dem angezogenen Gesetze beigegebenen Tarifs als von der Stem welabgabe befreit 
bezeichneten Urkunden ist für das Staalsgebiet des Fürstenthums ausschließlich durch das 
Fürstliche Steneramt Greiz vorzunehmen. 
IL. 
Die im letzten Absatze von F. 38 des angcbogenen Hesches, der Steuerdirektiv- 
behörde beigelegte esuguah hat bie . Weiteres der nach F. 4 der Regierungsverord- 
nung vom 22. August 1881 (G. S. 109) fewenidg mit den wee dieser 
Vehörde betraute Wrmibmideitrisr auszuüben. 
Die gegenwärtige Verordnung trilt it dem 1. Oktober lauf. Jahres in Kraft. 
Greiz, den 14. August 1885. 
Fürsilich Neuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
 
	        
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