Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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und die Namen der gewählten Mitglieder sind in greigneter Weise öffentlich bekannt zu 
machen. 
§S. 3. 
Geschäfte der Ortsbehörden und Zählungscommissionen. 
#u. Ausführung der Zählung. 
Nachdem jeder Gemeinde bis spätestens den 15. November der zur Anoführung 
der Zählung nöthige Bedarf an Zählungslisten, Kontrellisten, sowie Ortsbevölkerungs- 
listen und Instruktionen geliefert sein wird, hat der Gemeindevorsland resp. die Zählungs- 
commission dafür Sorge zu tkragen: 
1. daß die nöthigen Zählbezirke festgesteilt werden. Die Größe derselben isl in 
der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorge- 
schriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann. Regelmäßig hat ein 
Zählbezirl nicht mehr als 50 Hauehaltungen zu umfassen, 
daß die zur Ausführung der Zählung nolhwendigen, gehörig qualificirten Per- 
sonen ernannt und unter Bezugnahme auf ihre Instruktion gründlich unter- 
wiesen werden, 
· daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 28. bis 30. November 
in jede vorhandene Hausholtung eine mit der Hausnummer zu versehende 
Zählungsliste abgegeben wird. 
Bei Austheilung der Listen ist den Haushaltungsvorständen das Nöthige wegen 
der Ausfüllung, sowie wegen der Zeit, biunen welcher die Listen wieder abgeholt werden, 
einzuschärfen. 
Jeder Zähler erhäll zur gehörigen Kontrole der von ihm auczutragenden und 
wieder einzusammelnden Zählungolisten eine Kontrolliste, in welcher die Gebäude nach 
Straße und Nummer, die Namen der Haushaltungsvorslände, die Nummer der ihnen 
übergebenen Zählungolisten und die Summe der in jeder Zählungsliste als anwesend und 
als vorübergehend abwesend angegebenen mämlichen und weiblichen Personen zu ver- 
zeichuen sind und in welchen außerdem auch sämmtliche unbewohnte, aber zu Wohnzwecken 
bestimmie, im Bau vollendele Gebäude einzeln aufzuführen sind (§§. 8 und 16 der In- 
struklion für die Zähler). 
Nach Ziffer 1 der der Zählungolisse vorgrdruckten Anleilung sind zu den Haus- 
hallungen auch alleinstebende Personen, welche, ehne einer im Hause wohnenden Familie 
anzugehören, eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauowirthschaft führen, 
zu verstehen. 
Die Gäste in Gasthsfen und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller 
Arl (Nasernen, Erziehungs-, Armen-, Kranken-, Strafanslalten, Gefängnissen 2c.) sind in 
besonderen Jählungelisten zu verzeichnen, welche zu diesem Zwecke von dem Zähler mitl 
der besonderen Ueberschrift „Anstallszählungoliste“ zu versehen sind. 
In diese Liste werden nur diejenigen Personen eingetragen, welche zu den beson- 
deren Zwecken der Anslalt in dieselbe ausgenommen sind; die Nachrichten über die Haus- 
baltungen der Inhabrr, Direkloren, Verwaller und Beamten der Anslalt werden nicht in 
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