Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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S. 7. 
Sind hingegen durch eine letztwillige Verfügung keine solchen (guotativen) Erb- 
theile, bee 9 auf den ganzen Nachlaß beziehen, sondern nur E—- Icgenstände oder 
Summ cortac) einer oder mehren Personen zugedacht: so ist das Zugedachte, 
wenn R vessen Werth den größten Theil der Verlafsenschaft alsnach, nicht als Erb. 
theil, sondern blos als Vermächtniß (Legat) zu betrachten und es tritt im Uebrigen 
die gesebliche Erbfolge ein. 
— 
Wäre aber ein so Bedachter ausdrücklich als Erbe bezeichnet (heres cx re corta): 
so erbt er, je nachdem zu dem übrigen Nachlasse eingesetzte Erben vorhanden sind 
oder nicht, entweder mit diesen, oder mit den zum ledigen Theile des Nachlasses eintreten- 
den gesetzlichen Erben, zu einem Kopftheile, wobei dss ihm einzeln Zugedachte (res 
certa) auf seinen Erbtheil zugerechnet, und, so weit es diesen überftiege, als Voraus= 
Vermächtniß (Prälegat) betrachtet wird. 
Hat ein Erblasser zwar über die Gesammtheit seines Vermögens verfügt, jedoch 
eine oder mehre beflimmte Gegenstände zur weitern Verfügung vorbehalten, letztere aber 
späterhin auf göltige Weise nicht getroffen: so fallen diese Gegenftände den zur geseglichen 
Erbfolge berechtigten Personen zu, die alsdann wie Vermächtnihnehmer zu beurtheilen sind. 
S. 10. 
o oft gesezliche Erbfolge an die Sielle eines Testaments trilt, ifl der gefetzliche 
Erbe aentek die Auflagen des Erblassers zu erfüllen, in wie weit sic in der Eigen- 
schaft von Kodizillen (Codicilli ab intestato) rechtsgültig bestehen können. Einer aus. 
drücklichen diesfallsigen Erklärung des Erblassers (clunsule codicillaris) bedarf es nicht. 
S. 11. 
arauf, von wem der Erblasser sein Vermögen erworben hat, kommt durchaus 
nichts * und dieser Ursprung begründel niemals ein Vorzugsrecht unter den verschiede- 
nen zur Erbfolge berufenen Personen. 
Berufen zur gesetzlichen Erbsolge sind lediglich die Verwandten und Ebe- 
gatten, ingleichen die unten im fünsten Abschnitle ausgeführten Versorgungsan 
stalten 
Jweiter Abschnitt. 
Von der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten. 
S. 13. 
Die gesetzliche Erbfolge ist verschieden, je nachdem die Verwandten Bluts- oder 
Wahl-. (Adopliv.) Verwandte des Erblassers f#nd. 
9. 
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