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Gleich zu achten den Ehelichgebornen r wo von diesen im gegenwärtigen Ge- Wsinsmunge.
setze die Rede ist, darunter mit zu verstehen) sind Unehelichgeborne, deren Aeltern sich
nachher mit elnander verehelicht oder verlobt haben, von der Zeit dieser Verehelichung
oder Verlobung an; ausgenommen, wenn die Verbindung von der Art war, dah daraus
keine ehelichen Kinder erzeugt werden konnten. (F. 16.)
. 18.
Ist ein Unehelichgeborner vor- der, zwischen seinen Aeltern eingegangenen Ehe oder
Verlobung verstorben: so ist gleichwohl in Ansehung seiner Abkömmlinge —. sowohl der
ehelichen als der legitimirten, ja bei einer beanneerse auch ihrer unehelichen — an-
zunehmen, daß der Verstorbene durch diese Ehe oder Verlobung legitimirt worden sei;
daher treten solche Abkömmlinge des Verstorbenen mit seinen Aellern und übrigen Ver-
wandten in das Verhältniß Chelichverwandter.
. 19.
Unehelichgeborne jeder Art, also auch die in Ehebruch und die zwischen den näch-
sten Verwandten erzeugten, haben ein Erbrecht an dem Vermögen ihrer Mutter und der
mütterlichen Vorältern, ingleichen sämmtlicher Seitenverwandten von mütterlicher S
soweit diese Personen auch von Ebelichgebornen beerbt werden können (F. 14 und
Dieses Erbrecht steht ihnen zu, sie mögen allein vorhanden sein oder mit S#a-
verwandten zusammentreffen.*)
. 20.
An dem Nachlasse ihres Vaters, in wieweit dieser nicht darüber verfügt hat —
gebührt ihnen nur dann — und wenn es mehre find, auch nur allen zusammen — ein
gesebliches, nach ihrem Tode auch auf ihre ehelichen Abkömmlinge übergehenden Erbrecht
auf den sechsten Theil, wenn keine Pflichttheils-Berechtigte (S§. 74, 77, 80) vorhan-
den sind. An dem Vermögen der Verwandten von der väterlichen Seite hingegen, so-
wohl in der geraden als in der Seitenlinie, alebt ihnen gar kein Erbrecht zu.)
Haben uneheliche Geschwister *m Vater und dieselbe uit so sind sie
doch unter sich nur als halbbürtige Geschwister zu betrachten. (§. 40.) 5#)
Anmerkung. 3) 3. B.
6 der zortelis, brne, A hat ein Erbrecht an dem Nachlasse seiner Mutter
P#n 6 fern deni , seiner Verwandten mũlterlicher Seite; nicht
1 . 4 4 0. k., ien nen 1 (65. 14. 15). Eden so
din stehl zun E# Erbrrcht zu, an dem Nachlasse des K. I., M. N und
): am Nachlasse seines Vaters B aber, vorausgesetzt, daß vessen Aeltern
r mehr leben, nur bis auf ein Schhewell.
Anmerkung 4) 3. rn
"3 und C stehen unter sich eben so im Verhältnisse halbbürtiger Geschwister, wie
tin Pethältntsse zu und es hat daher B kein größeres Recht auf den Nachlaß
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2) Erbrechl der
Unehelichge-
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mirten
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an ammüterli-
chen Nachlosse.
bd. om vaterli-
chen Nachlossc.