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3) dem Vater, welcher wissentlich eine Ehe geschlossen, die wegen eines noch
bestehenden Chebandes oder wegen zu naher Verwandtschaft oder Schwäger-
schaft ulcht einmal geduldet werden könnte (§. 16), am Nachlasse eines
aus sasher Verbludung entsprungenen Kindes und der Nachkomthen des-
selben
5S. 28.
Wicht sämmtliche Blutsverwandte, denen ein gesetzliches Erbrecht zusteht, gelangen
zugleich zur Erbfolgr, sondern es finden hierbei nachstehende fünf Klalsen stakt, von
welchen jede vorflehende gänzlich die nachfolgende ausschließt.
Es folgen nämlich in das freie vererbliche Vermögen:
1) vor allen Anderen die Abkömmlinge (Descendenten) des Erblassers;
in deren **
2) die Aeltern, nach d
3) des Erblassers oalburnn z0 halbburtige Geschwister und deren Ab-
kömmlinge, dann
4) die Großältern, ürgrohältern oder noch entferntere Vorältern, und
wenn auch diese alle fehlen, zuledt
5) die Seltenverwandten der aufsteigenden Linien
Wlefern in jeder dieser Abtheilungen der Nähere dem GErtzerneren vorgehe, ist
im §. 32 und den folgenden bestimmt.
S. 29.
Ist Jemand mit dem Erblasser auf mehrfache Weise verwandt: so erbält er, aus-
i in der letzten Klasse (S. 46) auf jeder Seite und in jedem Hiomme den
ihm daraus gebührenden Erbtheil.
S. 30.
Wie weit in einzelnen Fällen, durch das Zusammentreffen der Verwandten mit
dem Ehegatten des Erblassers, der Ersteren Erbrecht beschränkt werde oder ganz weg-
falle, ist nach den im dritten Abschnitte enthaltenen Vorschristen zu beurtheilen.
Erste Klasse
der Blutsverwandten.
.31.
Hinterläßt Jemand nur Ein Kind- so beerbt ihn dieses allein, vorbehltlich des
Milerbrechtes des überlebenden Ehegatten (§. 30). Mehre Kinder erben zu gleichen
Theilen. Daher sind jüngere nicht befugt, deswegen, weil auf ihre Erziehung weniger
verwendet worden ist, als auf die Erziehung ihrer älteren Geschwister, Etwas voraus zu
verlangen. Eben so wenig kann der jüngere oder der ältere Sohn fordern, daß ein von
seinem Vater hinterlassenes frei vererbliches Gut ihm vorzugsweise äberlassen, oder dafür
ein Kührgeld entrichtet werde.
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kransebten
Bestimmungen
wegen mehrsa-
Her Verwandi ·
schalt.
ghoermenkrel
en elnes Che-
allen mit
erwandten.
Erbsolge der
Abkömmlinge.