Erbsolge der
Eltern.
F. 32.
Enkel, Urenkel und noch entferntere Abkömmlinge von noch lebenden näheren
Nachkommen werden durch diese von der Erbsolge ausgeschlossen.
5. 33.
Zu „lebrigen erben alle Abkömmlinge, ohne Unterschied der Nähe des Grades,
nach Stä eän, so daß mehre Geschwister zusammen immer nur so viel ehalten als
ur Vater lbe ihre Mutter erhalten haben würde, und dieses unter sich zu gleichen
Theilen erben. 5)
8. 84.
Dazu, daß entferntere Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen, ist nicht nöthig, daß
sie Erben ihrer vorher verslorbenen, zwischen ihnen und dem Erblasser gestandenen Eltern
geworden seien. Sie können daher die Erbschaft der Eltern ausschlagen und gleichwohl
die Großeltern beerben.
5. 35.
Es sollen aber entferntere Abkömmliuge jedesmal dasjenige in die Erbschaft ein-
werfen und sich auf ihren Erbtheil anrechnen lassen, was der vorher verstorbene Näherec,
dessen Antheil sie bekommen, einzuwersen gehabt hätte, wenn er zur Erbfolge gelangt wäre.
Anmerkung 5) Z. B. in folgendem Falle:
A erben von dem Nachlasse des A dessen Enkel B und C jedes ein
Zehn thell, der Urenkel D wegen der doppelten Bemandlcan
29) zwel Fünftheile, der Sohn E ein Fünftheill, der
ukel 6 ein Zehntheil und die Urenkel II und 1 jedes e ein
Jwanzigiheil-
Zweite Klasse.
S. 36.
Hinterläßt ein Erblasser weder Kinder noch Nachkömmlinge derselben: so sind seine
Eltern seine einzigen gesetzlichen Erben, vorbehältlich des Miterbrechtes des überlebenden
Ehegatten (§. 30).
F. 37.
Leben beide Eltern noch: so erben sie zu gleichen Theilen; ist aber nur eins von
ihnen noch vorhanden: so bekommt dieses den Nachlaß allein.
§. 38.
Hinterläßt der Erblasser einen der Erbsolge unfähigen Vorfahr (F. 27): so wird
er von den übrigen Verwandten auf eben die Weise beerbt, als wenn jener Unfähige vor
ihm verstorben wäre.