Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Dritte Klasse. 
§. 39. 
Ist keins der Aeltern mehr am Leben: so gelangen des Erblassers vollbürtige und 6 erbfelze er 
halbbürtige Geschwister und die Abkömmlinge bereits verstorbener Geschwister gleichzei- des Mbrbinenuen 
tig zur Erbfolge. ge der letztern. 
S. 40. 
Sind nur Geschwister vorhanden: so theilen diese die Erbschaft unter sich nach der 
Personenzahl. Jedoch ist bei dem Zusammentreffen ollbürtiger und halbbürtiger jedes 
der ersteren für zwei Personen zu rechnen. Daher bekommt z. B., wenn zwei vollbür- 
tige und zwei halbbürtige Brüder oder Schwestern vorhanden sind, jedes der vollbürtigen 
ein Drittheil und jedes der halbbürtigen Geschwister ein Sechstheil des Nachlasses. 
F. 41. 
Kinder eines Bruders oder einer Schwester gelangen nur dann zur Erbfolge, wenn 
ihr Vater oder ihre Mutter, durch welchen, oder durch welche sie mit dem Erblasser ver- 
wandt sind, vor diesem verstorben ist. Noch entferntere Abkömmlinge der Geschwister 
erben nur dann, wenn keine von den Personen mehr am Leben ist, welche zwischen ihnen 
und dem Erblasser standen, werden aber durch des Erblassers noch lebende Geschwister, 
oder durch deren — wenn gleich dem Grade nach dem Erblasser näheren — Abkömm- 
linge von der Erbschaft keineswegs ausgeschlossen. 
KS. 42. 
Gelangen in Gemäßheit der im vorstehenden §. enthaltenen Bestimmung Kinder 
oder entferntere Abkömmlinge verstötbener Geschwister allein, odet mit noch lebenden Ge- 
schwistern des Erblassers zur Erbfolge: so treten sie in Nücksicht des Erbtheiles an die 
Stelle desjenigen Bruders oder der Schwester, von welchem oder von welcher sie abstam- 
men (F. 33). Es bekommen also auch die Nachkömmlinge vollbürtiger Geschwister doppelt 
so viel, als elbbürtge Geschwister oder deren Abkömmlinge. 
D f die Abkömmlinge eines Bruders oder einer Schwester fallende Erbtheil 
wird unter ihnen weiter nach Stämmen und in jedem Stamme nach Köpfen ver- 
theilt. 6) 
Anmerkung 6). In folgendem Falle z. B. 
kommt von dem Pchliss des C, auf iichen Stamm der vollbürtigen Ge- 
schwister 10, EL, F und Gein Fün uftheil und auf jeden Stamm der halb- 
brigen nm'mPme r. und B ein Shepmthen! (5. 40). Es erhalten daher 
d isde ein Zwanzigtheil, Bein I3 06 n. Dein Fünftheil, 
L an M jedes ein Zwanzigtheil, K ein Jehntheil und N wegen der 
doppelten Leranaüschan (5. 29) zwei Fünftheile des Nachlasses. 
 
	        
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