Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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S. 48. 
Abkömmlinge der Geschwifter gelangen auch dann zur Erbfolge, wenn sie nicht 
Erben der zwischen ihnen und dem Erblasser gestandenen Personen geworden sind (§. 34). 
Vierte Klasse. 
8. 44 
t# • Ist von allen zu den drei vorstehenden Klassen gehörenden Verwandten Niemand 
noch entsernler= vorhanden: so trifft die Erbfolge die noch lebenden Großällern oder die Urgroßältern, 
en Vorältern. oder die noch entfernter stehenden Vorältern. Von allen diesen schließen jedoch die dem 
Erblasser dem Grade nach näheren die entfernteren aus, und unter den gleich nahen 
erfolgt die Theilung der Erbschaft stets nach Seiten, so daß nur die auf derselben 
Seite stehenden unter sich nach Köpfen theilen.7) 
Fünfte Klasse. 
F. 45. 
e Von den Seitenverwandten der aufsteigenden Linien (F. 28) gebührt demjenigen 
bten der aufstel= der Vorzug, -velcher ut4 dem Erblasser einen nähern. gemeinschaftlichen Vorfahr (Stamm- 
uo — Bele. vater oder Stammmutter) bat, als die übrigen. Unter mehren in dieser Hinsicht gleich 
nahen schließt derjenige die andern aus, welcher dem Erblasser dem Grade nach am 
  
Anmerkung 7) Es erhalten daher in seten Falle: 
d D sedes ein Achtthell. l- ein Vierthell, und B die 
i*x- Send el es 
In folgendem Falle hingegen: 
gebührt von dem Nachlasse des F do 4„ elin Vierthell, dem D und der E. 
6 sedem ein Achtthetl, dem B3 und der C aber, wegen der doppelten Verwandi- 
schaft (S. 29), jedem ein un
	        
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