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nächsten sieht. Mehre auch in dieser Hinsicht gleich nahe Verwandte erben zu gleichen
Theilen.3)
5. 46.
Hierbei macht es keinen tinbrsche, ob die Erben mit dem Erblasser mehrfach
(5. 29) oder nur einfach verwandt sind. "#
S. 47.
Treffen aber durch Vollgeburt Verwandte mit durch Halbgeburt Verwandten glei-
chen Grades zusammen: so erben zwar lettere mit, die ersteren enthalten aber ein jedes
zwei Kopftheile (F. 40). .)
S. 48.
Unter Wahlkindern lind sowohl an Kindes oder Enkels Statt Angenommene, die
bieher unter keiner väterlichen Gewalt mehr flanden (arrogati), als auch vollkommen oder
unvollkommen an Kindes oder Enkels Stelle Angenommene zu verstehen, die sich bis dahin
noch unter väterlicher Gewalt befanden (adoptati).
8. 49.
Was für ein Erbrecht denselben an dem Vermögen ihres Wahlvaters, oder, wenn
die Wahlkinds-Annehmung von einer Frauensperson geschehen ist, an dem Vermögen der
Wahlmutter zustehe, ist zunächst nach dem Wahlkindschafts-Vertrage zu beurtheilen.
S. 50.
st aber in diesem Verkrage darüber nichts bestimmt: so beerben die Wahlkinder
den BaethhesmD oder die Wahlmutter wie eheliche Kinder, jedoch, wenn Pflichltheils-
berechtigte vorhanden sind, unter der in den §5. 57 und 78 vorgeschriebenen Beschrän-
kung.
F. 5.
Den Chegatten, die Kinder und andere Verwandte desjenigen, der Wahlkinder
annimmt, beerben letztere nicht.
Anmertung 8) In lelenden Falle z. B.
d und C von der Erb schaft des A auuelchasen. E und F erhalten
pe 7 ohne Rücksicht auf die doppelte Verwandtschaft des ersten, jeder iwel
Fünftheil und der durch Halbgeburt Verwandte D ein Fünsthei
II. Erbsolge der
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