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(K. 78) und dann der doppelte Kindestheil des Ehegatten blos nach der Größe des
Restes ausgeworfen. 7)
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Ebensoviel gebührt der Ehefrau, wenn sie nur mit Kindern zusammentrifft, die
auf Ansuchen ihre Mgnnes während der Ehe legitimirt worden sind; ingleichen dem
Manne, wenn dis Frau nur FKinder aus einem Ehebruch hinterläßt, dessen sie sich wöhrend
der mit ihm bestanpenen Ehe schuldig gemacht hat.
S. 59.
Die im römischen Rechte bestimmten gesetzlichen Nachtheile der Wiederverehe-
lichung (poenae secundarum nuptiarum) werden, insoweit sie noch bestanden haben,
hiermit aufgehoben.
Abgeschafft ist daher auch die Bestimmung der Novelle 22, nach welcher der
Wiederverehelichte dem zweiten Ehegatten nie mehr aus seinem Vermöten zuwenden kann,
als das am mindesten bedachte Kind erster Ehe erhält.
8. 60.
In gllen den Zällen, wo der Vater, wenn er noch lebte, den gesetzlichen Nieß-
brauch am Vermögen seiner Kinder gehabt hätte, soll nach seinem Tode derselbe Nieß-
brauch ebeuso der überlebenden Mutter zuslehen, wobei jeroch dem Vater das Recht vor-
behalten bleibt, durch lebtwillige Verordnung der Mutter, für den Fall einer anderweiten
rehellchg derselben, diesen Niehbrauch wleder zu entziehen.
Dleser Nießbrauch, des Vaters sowohl als der Mutter, dauert bis zu Volljähr!
kelt des Kindes, ist es aber eine Tochter, nur bis zu deren Verheirathung, wenn bich
früher erfolgk.
Bei unverheiratheten Kindern, die wegen Geistesschwäche noch nicht verfügungs.
fählg. — sind, dauert dieser Nießbrauch auch nach ihrer Volljährigkeit fort.
bringt die Verbindlichkeit zu Ernährung und Erxziebung der Kinder, soweit
diese ben nlrert nicht ohnehin schon obliegt, so wie die Besugniß zu Verwaltung ihres
Vermögens mit sich, unbeschadet jedoch des Rechts und der Pflicht des Vormundes, nach
seinem und der competenten obervormundschaftlichen Behörde Ermessen sowohl von dem
Anmerkung 9) In folgendem Falle
grd daht er dyr Jachtß des A Wehl huffe Atebatbet dem während
r D angenoinmenen Wahlsohne E, i ünf Ne Untheiln d
Chefron D und 5u einem Sechstheile den Neltern des Erblaffers
C (F. 75) gebühren.
Aushebung der
sogenaunten
Wiederverehel#=
chungtsafen.
Glelchhei
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