40.
S. 78.
Es soll jedoch durch Annahme eines Wahlkindes der Mlichttheil der dazu berech-
tigten Blutoverwandten in keinem Falle geschmälert werden oder gar wegsallen. Demnach
erhält z. B. in dem Falle, wenn Jemand mit Hinterlassung eines Wahlkindes und eines
leiblichen Vaters verstirbt, dieser einen Driktheil des ganzen Nachlasses als Mflichttheil,
jenes aber zwei ODrittheile als gesetzlicher Erbe; ingleichen muß in demselben Falle der
Erblasser, dafern er über sein Vermögen auf den Todesfall verfügt, dem Wahlkinde ein
Drittheil und dem leiblichen Voter ebenfalls ein Driktbeil der Erbschaft als Pflichttheil
hinterlassen. Ferner ergiebt sich hieraus, daß bei dem Vorbandensein zweier eheleiblicher
Kinder und eines Wahlkindes der Pflichttheil cines jeden der Ersteren ½, des Leytern
aber nur ½ des Nachlasses beträgt.
79.
Dagegen fällt künftig dasjenige Recht weg, welches unmündige Wahlkinder, die u. Wege der
bei ihrer Annahme an Kindes Statt nicht mehr unter väterlicher Gewalt standen, bisher wen **“
auf den Fall einer Enterbung oder Emaneipation auf ein Viertheil des Vermögens ihres
Wahlvaters hatten.
5. 80.
Der Pflichttheil gebührt ferner dem überlebenden Ehegatten des Erblassers, so- ant lliche
weit ersterer der gesevlichen Erbsolge in den Nachlaß des letztern fähig ist. er Ebeaotten.
81.
Dieser Pflichttheil ah in der Hälfte der für überlebende Ehegatten festge. Desten Vetrog.
sebten W (§5. 56—
5. 62. V. Gemein=
Be-
Plichttheiloberechtigte sind binsichh ihres Pflichltheiles nicht als Singular-Suc- Aa *rWs
cessoren, sondern wie Erben zu beurtheilen Sachsren
8 ten.
8. 83. Weniall
Der Anspruch auf den Pflichttheil fällt weg, wenn hierüber mit Ein willigung p8werrr M
des Pflichttheilsberechtigten eltwas Anderes bestimmt worden ist. a it Ein ·
5. 84. brscge fer
aag.
Dieses ist jedoch im Zweifel nicht schon dann anzunehmen, wenn ihm vertrags- *
weise, z. B. in der Ehestistung, aus dem Vermögen des Erblassers irgend elwas auf den
Todesfall (z. V. eine bestimmte Summe, eine Rente, insonderheit, soviel die Eheweiber
betrifft, ein Gegenvermächtniß, ein Leibgeding cc.) ausgesetzt worden ist, oder wenn der-
selbe, vermöge eines unler seiner Zustimmung mit einem Dritten abgeschlossenen Vertragee,
Etwas aus einer von dem Erblasser veräußerten Sache, z. B. einen Auszug, nach d
lehtern Tode erbalten soll.
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