K. 85.
Dasselbe gilt, wenn ihm in einer einseitigen Willenserklärung des Erblassers eine
bestimmte Summe oder Sache (res certa), ohne Ernennung zum Erben (55. 7, 8), auf
den Todesfall ausgesetzt ist und er dieses annimmt.
F. 86.
Vielmehr bleibt in diesen Fällen (65. 84, 85) dem Pflichttheilsberechtigten der
Anspruch auf Ergänzung des Pflichttheiles, unter Zurechnung des bereits Empfangenen,
vorbehalten.
5. 87.
Auch hinsichtlich des übrigen Vermögens, soweit der Erblasser aict darüber ver-
fügt hat, bleibt dem Pflichktheilsberechtigten auch in den in 55. 84 und 85 gedachten
Plen sein gostoiche Erbrecht (. 7), soweit ihn nähere gesetzliche Erben nicht aus-
schließen (§5. 7, 5“
88.
. gen Ent. Das Recht auf einen Pflichttheil fäͤllt ferner weg, wenn der Verechtigte gültig
enterbt wird.
F. 89.
Die Enterbung eines Pflichttheilsberechtigten ist nur gültig, sofern sie unter aus-
drücklicher Angabe einer in diesem Geseve anerkannten Ursache dazu und mit Beobachtung
derjenigen äußeren Förmlichkeiten geschieht, welche zur Errichtung eines Testaments er-
sordert werden. Im Uebrigen genügt es, wenn die auf Entziehung selbst des Pflicht-
theiles gerichtete Absicht deutlich ausgesprochen ist, ohne daß es dazu des Ausdrucks:
Enterbung oder sonsliger Feierlichkeiten, noch auch der Einsezung anderer Erben be-
darf (F. 108).
5. 90.
Wird die Wahrheit des angegebenen Enterbungsgrundes vom Dflichttheilsberech-
ligten geläugnet: so ist sie von dem anf Herausgabe des Pflichttheils Verklagten (F. 98)
zu beweisen.
S. 9
gukebung Sowohl hinslchtlich lcseteii#ine Verwandten als hinsichtlich der Ehe-
a. Gemeinschaft gatten kann die Enterbung gültig geschehen:
Hchalilich dn 1) wenn der Plicheheiich-echeom- dem Erblasser oder einer zu dessen nächster
Sllichtheilobe. Familie gehörigen Person nach dem Leben getrachtet, oder dergleichen Nach-
techtigten. flellungen Anderer absichtlich nicht verhindert hat;
2) wenn er den Erblasser oder eine zu dessen nächfter Familie gehörige Person
eines peinlichen Verbrechens wider besseres Wissen, fälschlich vor Gericht ange-
schuldiget hat;
83) wenn er den Erblasser in hülfsbedürftiger Lage böslich verlassen, oder ihm in
solcher sase die gesuchte und in seinen Kräften stehende Unterstützung ver-
sagt hat