Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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4) wenn er den Erblasser an Errichtung eines letzten Willens durch Gewalt 
Drohungen oder List zu hindern, oder deuselben auf biche Weise zu einer ihm 
ünstigen letztwilligen Verordnung zu bestimmen versucht hat 
5) wenn der Pflichttheilsberechtigte wegen peinlicher, nicht blos uilposer Verbrechen 
zu einer mehr als dreijährigen Zuchthausstrafe, oder zu einer derselben 
gesetzlich gleichlommenden oder härteren Strafe rechtskräftig verurtheilt werden. 
Unler dem Auedrucke: „nächster Familie“ sind in diesem S. Ebegatten, Abkömm- 
linge, Aeltern, Vorältern und Geschwister, ohne Unterschied zwischen vollbürtiger und halb- 
bürtiger Bluts= und Wahl-Verwandtschaft zu verstehen. 
§. 92. 
Demnächst können Aeltern und Vorällern ibren Abkömmlingen, Wahlkinder ein- m n 
schlüssig, den Pflichiter auch gültig entziehen 
1) w der zsies an sich an einem Aecendenten auf strafbare 
n- thätlich vergangen 
2) wenn derselbe einen solchen durch schwere Injurien (injurino atroccs) be- 
leidiget hat 
5. 93. 
Dagegen dürfen Kinder ihren Aeltern den Pflichttheil besonders auch dann entziehen: bch r ert 
1) wen tn der Pflichttheilsberechtigte den Erblasser in seiner Kindheit ausgesetzt, 1s 
2) — sich jeder pflichtmäßigen Fürsorge für ihn gänzlich und boshaft 
entschlagen 
5F. 94. 
Der überlebende Ehegatte kann insbesondere noch enlerbt werden r 6 derr 
1) wenn der Pllichttheilsberechtigte den Erblasser zur Eingehm der Ehe durch gigi 
Zwang, Drohung oder Bekrug veranlaßt, oder 
2) ihn böslicher We verlafsen, oder 
3) sich eines Ehebruchs gegen ihn schuldig gemacht hat, sofern vom andern 
Ehegatten die eheliche Treue nicht auf gleiche Weise verletzt worden ist. 
§. 95. 
Nur aus vorstehend (5P. 91—94) angeführten, nicht aber aus anderen, wenn ebkrsbun 
auch denselben ganz gleich oder ähnlich scheinenden Ursachen kann der Pflichtkheil entzogen, a 
geschmälert oder belastet werden. se ne Fülle de. 
8. 96. chränkl. 
Kann jedoch ein enlerbter Pflichttheilsberechtigter darihun, daß der Erblasser vor Sie hebt sich 
oder nach der Enterbung ihm ausdrücklich oder stillschweigend verziehen habe: so ist ihm dug Verzei- 
der Pflichttheil zu überlassen. 
§. 97. 
Enterbung aus guter Absicht (exheredatio bona mente) findet trcht weiter undsdn 8
	        
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