Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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huter wassch Statt als zu Beschränkung der Dispositions-Befugniß über die Substanz des Pflicht- 
talt sfindet. theils, wenn 
1) der Pflchtheiltberchtige sich einer unordentlichen und verschwenderischen 
Lebensart eben hat, 
2) oder kierisere ist. 
In solchem Falle kann der Pflichttheil, unter Beobachtung der im §. 89 gegebenen 
Bestimmungen, seinem Bestande nach der Disposition des Berechtigten unter Lebenden 
hültig entzogen und eben so verordnet werden, daß die Gläubiger desselben an diesen Ve- 
stand des Pflicht= oder Erbtheils überhaupt sich zu halten nicht berechtiget, sowie daß 
jedenfalls von den Abnutzungen eines solchen Pflicht= oder Erbtheilo die nothdürftigen 
resp standesmäßigen Alimente vorbehalten und jedem Aufpruche der Gläubiger entzogen 
sein sollen. 
Alsdann ist vom Erbschaftsgerichte, wenn sich die Wahrheit des angegebenen 
Grundes durch eine anzustelleude gerichtliche Erörkerung (cnhusac cognitio) ergiebt, eine 
Vormundschaft zur Verwaltung anzuordnen und die Beschränkung, soweit sie Immobilien 
betrifft, dem Gerichte der belegenen Sache zur Eintragung in das Hypothekenbuch 
anzuzeigen. 
8. 98. 
Folgen der Zu. Ist ein Pflichttheilsberechtigter in einer lebtwilligen Verfügung oder in einem Erb- 
ut vertrage übergangen, oder ohne Anführung einer geseblichen Ursache enterbt, oder die 
angeführte nicht erwiesen (5. 90), oder ist ihm weniger als sein Vflichttheil beträgt, 
hinterlassen worden: so ist die letztwillige Verfügung oder der Erbvertrag in so weit 
unkräfti 
56 Pflichttheilsberechtigte kann daher gegen die Erben nach Verhältniß ihres 
cnücheur n so weit der Erbtheil derselben nicht elwa auch nur in einem Pflichttheile 
bestehet, ingleichen gegen jeden Besitzer der Erbschaft, so weit er sie besitzt, auf Heraus- 
gabe oder Ergänzung seines Pflichttheils klagen. Im Uebrigen aber bleibt der letzte 
Wille oder der Erbvertrag bei Kräften. 
S. 99. 
Es gelten bei dieser Klage auf den Pflichttheil alle Grundsätze der Klage auf 
eine gesetzliche Erbschaft (hereditatis petitio ab intestato). 
8. 100. 
Ist jedoch der in einer solchen Verfügung über gangene vlbeeön 
erst nach datnn Punschn geboren, oder durch Legitimation (§§. 2 fg. 74), 
WMoptton- (55. 48 fg. 77) oder Verebelichung (5§. 56, 30) — ge · 
worden, oder 47 be Erblasser die Pflichtlheilsberechligung zur Zeil der errichteten 
Versügung erweislich unbekannt: so bleibt dem Ueber gangenen, der Verfügung unge- 
achtet, sein volles gesetliches Erbrecht. 
Ausgesetzte Vermächtnisse find daher in solchem Falle nur von den etwaigen 
übrigen Erben zu ihren Antheilen zu entrichten, vorbehälllich der Vestimmung im §. 106.
	        
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