Näbe der Erb-
berechtigung.
II. Berlu#t einer
angesallenen
1 ost.
1. wegen Aus,
schlagung.
S. 116.
War der zur Gubschest Verufene zur Zeit des Aufalles derselben noch nicht ge-
boren (nasciturus venter) (I. 112): so kann ihm dieselbe nur erst dann wirklich erworben
werden, wenn er lebens= und rechtsfähig geboren wird.
ur unter dieser Voraussetzung findet in diesem Falle auch die in den 9§. 128,
129 bestimmte Uebertragung des Erbrechts Sta
S. 117.
Wird Jemand zum Erben eingesetzt, dem ohnehin das Erbrecht schon gesetlich
gebührt: so sleht ihm frei, die Erbschaft auf dem Grunde des Testamentes, oder, dafern
nur kein substituirter Erbe vorhanden ist, nach dem Gesetze anzulreten. Jedenfalls aber
ist er verbunden, alle gültigen Verfügungen des Testamentes (z. B. begate) zu erfüllen
(. 10).
F. 118.
ie Nähe der Erbberechtigung ist in jedem Falle nach der Todeszeit des Erb-
lassers zu beurtheilen.
Wenn daher die Erbschaft einem 10 im Mutterleibe befindlichen Kinde aufge-
hoben wird, dieses aber todt, oder doch nicht lebens= und rechtsfähig zur Welt kommt
(§. 116): so trifft die Erbfoige denjenigen, welcher bei dem Tode des Erblassers, nach
der Leibesfrucht, der nächste gesebliche Erbe war und, wenn dieser inmittelst verslorben
wäre, — Erben (F. 12
chergestalt, wenn nicht sofort bei dem Tode des Erblassers, sondern erst später
sich — vat die gesebliche Erbfolge Statt findet, z. B. wenn der in einem Testamente
ernannte oder der nächsle gesetzliche Erbe die Erbschaft ausschlägt oder derselben für un-
würdig erklärt wird (§5. 120, 127) oder wenn ein eben solcher Erbe bedingungsweise
eingesetzt ist und es erst nach dem Tode des Erblassers gewiß wird, daß die Bedingung
nicht eintritt, so ist derjenige, welcher zur Todeszeit des Erblassers dessen nächster gesetz-
licher Erbe war, und wenn dieser vor dem Eintritte der Gewißheit, daß die 1 earice
Erbfolge stattfinde, mit Tode abgeht, dessen Erbe zur Erbfolge zuhzulassen (5. 1
S. 119.
Wird ein Abwesender (Verschollener) für todt erklärt: so ist die Nähe der auf die
Erbschaft Anspruch machenden Verwandten nach dem Zeilpunkte der Rechtskraft des die
Todeserklärung aussprechenden Erkenntnisses zu beurtheilen, über wachen, Zeitponkt hinaus
dem Abwesenden auch keine Erbschaft mehr anfallen kann (55. 114, 128).
5. 120.
Schlägt ein gesezlicher Erbe die ihm vermöge des Gesetzes angefallene Erbschaft
oder den ihm gebührenden Erbtheil aus, oder erklärl er sich nicht in der ihm etwa ge-
setzten Frist (§. 115): so soll die Erfolge so bestimmt werden, als wenn der Aus-
schlagende bei dem Tode des Erblassers nicht mehr vorhanden gewesen wäre (F. 118),
und es tritt dann auch hier die Verbindlichkeit des Aufrückenden zu Erfüllung der vom
Erblasser gemachten Auflagen ein (§. 117).