Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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C. u31. 
Des sä Erbrechtes unwürdig ist derjenige, welcher: Se een un 
den Eblesse- selbst oder eine zu dessen nächster Familie gehörende Person wurdiakein 
E 91) vorsätlich tödtet, oder einer dieser Personen auch nur nach dem 
Leben trachtet, oder 
2) durch Zwang oder Betrug bewirkt, daß der Erblasser eine Verordnung 
zaf- den Todesfall macht, oder nicht macht, abändert, oder nicht abändert, 
5 eine schriftliche Verfügung des Erblassers auf den Todesfall oder die Ur- 
kunde über eine mündliche Verfügung auf den Todcfall, zum Nachtheile 
eines Dritten, unterdrückt, verfälscht oder absichtlich verfälschen läßt. 
Andere Ursachen der Unwürdigkeit, als 2 im 8. 121 ausdrücklich festgesetzten, 
sind bei der gesetzlichen Erbfolge nicht zninh 
Ist der Unwürdige ein Fnusfürchon so verliert er auch den Pflichttheil. 
Erbt statt eines Unwürdigen ein in G. älterlicher Gewalt (§F. 60) stehendes 
Kind: so gebührt jenem von des letztern Erbtheile weder der Nießbrauch noch die Ver- 
waltung. 
S. 1 
Die Folgen der Unmsrdigeet. fallen 7 wenn der Schuldige darthut, daß 
ihm der eer verzlehen hat. 
S. 126. 
Auf Verlust des Erbrechtes wegen Unwürdigkeit ist nicht Amtshalber, sondern 
nur auf Antrag der Betheiligten (§. 127) zu erkennen. 
§. 127. 
Hat ein Blutsverwandter, ein Ehegatte, oder ein Wahlkind sich des geseylichen eere 8 
Erbrechtes unwürdig gemacht: so ist die Erbfolge so zu bestimmen, als wäre derselbe mtmb“ts 
vor dem Erblasser verstorben; der in die Stelle eines Unwürdigen Einrückende aber ist solge unwürdig 
gerchwohl die dem erstern vom Erblasser etwa gemachten Auflagen zu erfüllen verbunden 
(6. 1 
i 
F. 1 
Hat ein gesetzlicher Erbe den Erdase Stberlebt (§6. 112, 116): so geht dessen u. nebelire. 
Recht auf die Erbschaft, auch vor deren Antritt, sofern es nicht durch Entjagung oder 3 
auf eine andere Art erloschen ist, auf seine Erben jeder Art über. Daher kann, wenn wigio berecf- 
der Erbe, ohne sich über den Antritt erklärt zu haben, stirbt, oder derfelbe bei seiner 
Verschollenheit erst nach dem Tode des Erblassers für lodt erklärt wird (5§. 115, I8, 
119), dessen Erbe die jenem angefallene Erbschaft noch immer antreten oder ausschlagen, 
sofern sich nicht etwa ein Kurator jenes ersten Erben bereits darüber erklärl hat (S. 114). 
§. 129. 
Im Zweifel, welche von zwel oder mehren Personen zuerst mit Tode abgegangen
	        
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