Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

Erblose Ver- 
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Staditaninit · 
Ausnahmehier- 
von. 
Wann ein Nach- 
laß fürerblos zu 
achten sei. 
Rechte und Ber- 
bindlichleten? 
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machtnifse nach sich zieht — uber Uebertragung des Erbrechtes in den 88. 128, 129, 
über Unfähigkeit im §. 130, über Aufhebung des Unterschiedes zwischen suis heredibus 
und anderen Erben in den §. 137. 138, endlich über die Verbindlichkeit des Erben 
zur Bezahlung der Erbschaftsschulden im §S. 139 analog, wie bei der gesetzlichen Erb- 
folge, gelten, und namentlich auch auf Vermächtnisse in allen entsprechenden Vorschriften 
Anwendung finden. 
Siebenter Abschnitt. 
Von dem Rechte auf erblose Verlassenschaften. 
8. 141. 
Hinterläßt ein Verstorbener Niemand, der ihn Kraft einer vorhaudenen Verfügung 
rie auf den Todesfall, oder Kraft dieses Gesehes beerbt; so fällt dessen Nachlaß dem landes- 
fürstlichen Fiskus und, wo es sich von Erbschaften der Hintersassen der mit Obergerichten 
½. beliehenen Vasallen handelt, diesen anheim. In den Städten verbleibt es bei dem Sta- 
tutenmäßigen Rechte der Stadtkämmereien auf erblose Verlassenschaften. 
Ist jedoch auch nur zu einem Theile des Nachlasses ein eingesezter, oder vom 
Gesetze berufener Erbe vorhanden (5. 3, 4, 8, 20); so tritt dieser hinsichtlich des erb- 
losen Theiles der Verlassenschaft an die Stelle der nach §. 141 Berechtigten. 
Ein Nachlaß kann jedoch nicht eher für erblos angesehen werden, als bis die 
Mmöglicher Weise vorhandenen unbekannten Erben öffentlich vorgeladen worden sind. Ist 
indessen der erblose Nachlaß nicht über 50 Rthlr. an Betrag, so doß er für die unde- 
kannten Erben durch den Ediktal-Prozeß ohnehin großen Theiles erschöpft werden würde: 
so ist derselbe ohne vorgängige öffentliche Ladung sofort an den Giskus, dem dazu berech- 
tigten Vasallen resp. Stadtkämmerei oder an den nach §F. 142 Berechtigten abzugeben. 
5S. 144. 
Der Fiskus, oder der berechtigte Vasall resp. Stadtkämmerei und eben so auch der 
nach §. 142 Berechtigte ist in jedem Falle, wo sich in der Folge, jedoch vor Ablauf der 
Verjährungozeit, Erbberechtigte melden, schuldig, den empfangenen Nachlaßbetrag an diese, 
nach den vom Besitzer in gutem Glauben geltenden Grundsätzen, jeden Falles aber ohne 
Zinsen oder sonstigen Abwurf bis zur Zeit der Anmeldung herauszugeben. 
145. 
Wer einen erblosen Nachlaß erhält hat in Ansehung desselben alle Rechte und 
Verbindlichkeiten eines gesehlichen Erben. 
Achter Abschnitt. 
Bestimmungen über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes. 
5. 146. 
Sämmtliche Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes sind vom lsten Mai 1841 
an zur Anwendung zu bringen, soweit nicht im Nachstehenden eine Ausnahme hiervon 
gemacht wird.
	        
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