do
Die mit der Führung des Meldewesens betrauten Vehörden und Beamten
haben von allen neuanziehenden, im Alter vom vollendeten 20. bis zum
vollendeten 42. Lebensjahre befindlichen männlichen Personen einen Aus-
weis über ihre Militairverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich
dieserhalb nicht auszuweisen vermögen, hiervon dem Ciwvilvorsitzenden der
Ersatz-Kommission sofort Anzeige zu machen.
Eine entsprechende Prüfung der Milltairverhältnisse ist ferner zu veran-
lassen bei allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach
außerdeutschen Ländern nachsuchen. Auch wenn sonst keine Anstände vor-
liegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes und der Ersatz-Reserve
I. Klasse Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militairischen
Abmeldung erbracht worden ist (§. 3, §. 4 Nr. 3, F. 7 Nr. 10, 8. 15
Nr. 4 der Kontrol-Ordnung).
6. Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben lhre besondere
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Greiz, den 26. Oktober 1865.
Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Mititairverhältnisse der bel der Re-
vision von Herbergen und Gastwirthschaften angetroffenen und der auf
der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten
Zur Vermeidung der Aufnahme verstorbener Personen in die Rekrutl-
rungs-Stammrollen und zur Verhütung der dadurch häufig veranlaßten un-
nöthigen Recherchen wird darauf zu halten sein, daß die Stammrollenführer
die ihnen gemäß F. 45 zu 9 der Ersatz-Ordnung zugehenden Auszüge
aus den Sterberegistern der Standesbeamten jahrgangsweise in besondere
Beleghefte bringen und letztere sorgfältig aufbewahren.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission wird dies besonders zu kon-
troliren haben.
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Anweisung
für die Polizei= und Gemeindebehurden zur Mitwirkung bei Auslibung der
m sitannn Kontrole.
leitung.
Bel Handhabung der wülilairge Non#e ist davon auszugehen, daß regelmäßig
jede männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre slehende
dem bbeusschen Reiche angehörige Person sich im Besitze eines Militair-Papieres befinden
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20.
bis zum vollendelen 31. Lebensjahre zu erslrecken.