# b. gegen den Inhaber nach Abschnilt III. A.
zu verf
9. 2— zum freiwilligen Eintritt
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeich-
neten Gültigkeitsdauer als legitimirt zu erachten.
Ist die Frist abgelaufen und befündet sich Inhaber bereits im militair-
Aichtigen Alter (vollendetes 20. Lebensjahr) so ist mit ihm nach Abschnitt II.
3. zu verfahren.
Hat Inhaber das militairpslichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt
derlelbe einstweilen keiner weiteren Kontrole.
10. Mltaina (in Buchsorm
Inhaber ist als Fiüni zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der
nachstehenden Vermerke befindet
odauernd ganz inboalide ·
„zum Landsturm übergetreten“
waus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen“
oaus dem Heere oder der Marine ausgestohen".
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten beim
Briersseldwebel nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen
enügt hat.
6 40%% Inhaber diese Melbepfichtn verabsäumt, so ist gegen denselben nach
Abschnitt III. A. zu verfahren
11. Seewehr-Schein.
Inhaber it# als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Schein der
Vermerk befindet:
„aus dem Seewehr-Verhältniß entlassen."“
enfalls sit die Kontrole und das Verfahren wie vorstehend zu 10.
12. ur Rekr
a) ist in demselben E uepenangetern angegeben, so ist Inhaber bis zum
n dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorgeschrie-
benen Meldungen beim Bezirksfeldwebel bewirkt hat.
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Be-
treffenden nach Abschnitt III. B. zu verfahren. Ist nur die Meldung beim
Hatersselbwehel versäumt, so ist nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
b) ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben und hat Inhaber in-
zwischen e Gestellungsordre zum Eintritt bei einem Truppentheil erhalten,
so ist nur die Erfüllung der Meldepflicht beim Bezirksfeldwebel zu kontro-
liren, eventuell nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
II. Abschnitt.
Grundsätze, nach welchen mit denjeuigen innerhalb der im Eingange bezeichueten Alters
" — zeb ! a13n ist, welche keine Aonere haben. erbgreuze
1. Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20ften bis