Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

e) Dalum des Diensteintritis und der Entlassung, 
H wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhaudlung oder Zuführung des Betreffenden 
gilt dos zu vorslehend 4 Gesagte. 
6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatz-Reser ve I. oder See- 
wehr angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor. und Zuname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnork oder zeiltiger Aufenthaltsort, 
4) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberführung zur 
Ersatz-Reserve I oder Servor stattgefunden hat, 
) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der orzandlung' oder Zuführung des Betreffenden 
gilt das zu 4 Gesagte. 
III. Abschnitt. 
Grundsäge, wel t d lb d Ein b ten Alters 
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er Erfũllung der Melde= oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichter füllung der Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe feines Militairpapieres zur Meldung 
a) bei dem Stammrollenführer 
oder b) beim Bezirksfeldwebel 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt bat, ist unter Abnahme und Ein- 
sendung der Mitltairpapier bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthalts- 
ortes in den Fälle 
1 a. bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in den Zällen 
zu b. bei dem nächsten Begzirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kom- 
mando zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichter füllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militairpapiere zur Gestellung 
a) vor den Ersapbehörden oder 
b) vor den Militairbehörden (kandwehr-Bezirks-Kommando oder 
ppentheil 
verpflichtet isl und diese Werpsichug nicht erfüllt hat, ist 
in den Fällen zu 
unter *sn# der Militairpapiere dem Civil-Vorsiyenden der Ersatz- 
Kommission, 
in den Fällen 
dem — Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kommando 
zuzuführen.
	        
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