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IV. Abschnitt.
Eichemug der Si ann der wegen Berletzung der Wehmflicht ergaugenen Erkenntnisse.
über die eainebinnee der Einwanderer.
1. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer
Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehr-
pflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen
Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem
Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, im letzteren Falle dem Landwehr-
Bezirks-Kommando sofert Anzeige zu erstatten.
Wandern Personen im Aller vom vollendeten 17ten bis zum vollendeten
42sten Lebensjahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder
kehren solche Personen nach erfolgter Answanderung in das Inland zurück,
so sind die Betreffenden dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission
bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürger-
brief r2c.) namhaft zu machen.
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18. Regierungs-Verordnung vom 3. November 1885,
die Bedentung der Befugniß zum Kleinhandel mit Brauntwein oder
Spiritus betreffend.
Zur näheren **# Win, was aunter Kleinhandel mit Vrauntwein oder
Spirltus zu verftehen ist, 6 sich um die nach § 33 der Reichsgewerbeordnung
erforderliche Concesslon "4 ke#n dermrtigen quhpn fragt, wird mit Höchfter
Genehmigung erenissimi das Folgende verordnet:
S. 1.
Als Kleinhandel mit Brauntwein und Spiritus gat der gewerbsmäßige Verkauf
dieser Flüssigkeiten in OQuamttäten unter fünf Liter zu gelten
Als Branntwein ist dabei jede gebraunte geistige Funsfigtet sowie jede aus einer
solchen rWt oder damit gemischte berauschende Flüssigkeit zu verstehen.
t dabei keinen Unterschied, ob der Vranntwein, welcher zum Verkauf
kommt, in aachtn eingeschlossen ist und mit diesen verkauft wird oder nicht.
Ausgenommen von den vorersichtlichen Bestimmungen soll jedoch bis auf Weiteres
der Handel mit Branntweinen insofern bleiben, als der Verkauf derselben dabei in
ettquettirten und versiegelten Flaschen zum Freise von mindestens 1 Mark 25 Pg. für
das halbe Liter des in der FHlasche eingeschlossenen Stoffes (z. B. Likör, Rum, Arac,
Cognac u. s. w.) zu geschehen pflegt.
ie Concession zum inhandel mit Branntwein und anderen Spirituosen
schließt die Erlaubniß zum Ausschanke von solchen Hlüssigkeiten nicht in sich. Zu
letzterem ist vielmehr besondere Conression erforderlich.