78
ländlichen Gemeindebezirke und selbstständigen Gutsbezirke der Landesausschuß, in An-
sehung der keinem Gemeindebezirke angeschloisenen Fürstlichen Domanialbesitzungen der
Vorsitzende ded Landesausschusses.
Insoweit nach dem Reichsgesetze den „höheren Verwaltungsbehörden“ noch weitere
Zuständigkeiten zugewiesen sind oder die Zutheilung weiterer Befugnisse in Srage kommen
kann, bleibt deshalbige Bestimmung vorbehalten.
Die in Absatz 1 dieses §. bezeichneten Behörden resp. der Vorsitzende des Lau-
deSausschusses haben auch nach Maßgabe der Bestimmung in §F. 13 Absah 1 des Reichs-
gesetzes vom 28. i 1885 für die betreffenden Zuständigkeitobezirke als die „der
Ortspolizeibehörde vorgesetzte Behörde“ zu fungiren.
8. 4.
Die Bestimmungen in 88. 4, 5, 6 der Regierungs-Verorduung vom 4. August
1884, einige Ausführungsbestimmungen zu dem Unfallversicherungsgeseve vom 6. Juli
1884 betreffend, leiden auch bei Handhabung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885
Anwendung.
8. 5.
Die Ausführungsvorschriften zum Reichsgesehe über die Krankenversicherung der
Arbeiter vom 15. Juni 1883 in den Regierungs-Verordnungen vom 11. Juni 1884
(Gesetzsammlung Seite 63) und vom 19. Juli 1884 (Gesebsammlung Seite 87) greifen
auch bei Anwendung der Vorschristen des Krankenversicherungsgesetzes nach Maßgabe des
Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 Plat.
Greiz, am 6. November 1885.
Fürtlich Neuße#. Laudesregierung.
aren C. Perthes.
O. Regierungs-Bekanntmachung vom 7. November 1885,
die Ausführung des Reichstempelabgabengesetzes betreffend.
Aus Anlaß eines vom Bundesralhe in der Sihung vom 25. September dieses
Jahres gesaßten Beschlufses werden die nachstehenden Grundsätze zur Beachtung Seitens
der bei Ausführung des abgeänderten Reichsstempelabgabengeseczes betheiligten Behöcden
und Beamten des Fürstenthums bekannt gemacht.
1. (Tarisnummer 1 bis 3.)
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Aniheils an dem zur Vertheilung
Helangenden Reingewinn einer Aktienunternehmung berechtigende Werkhpopiere sind, wenn
dieselben dem Eigenthümer oder Inhaber auch einen verhällmißmäßigen Antheil an dem
Vermögen der Gesellschaft gewähren, wie Aktien bezw. Aktienantheilscheine zu besteuern,
wenn dies nicht der Fall ist, als Schuldverschreibungen.