Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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vom 11. Juni dieses Jahres beftimmie Grundsätze angenommen, welche nachstehends 
noch besonders zur öffentlichen Kennlnih gebracht werden. 
Greiz, am 10. November 1885. 
Furfl. Keuß · Plariche Landearegierung. 
*. C. Perthes. 
Grundsätze, 
welche in Beklreff der Vollstreckung einer, auf Grund von §. 79 des Strasgesebbuchs oder 
§. 492 der Strafprozeßordnung erkannten Gesammtstrafe, falls die Einzelstrafen von Ge- 
richten verschieener Bundesstaaten festgesetzt finf, zur Anwendung zu kommen haben, unbe- 
schadet anderweiler Vereinbarung der teheiligten Bundesftaaten im einzelnen Falle. 
1. 
* 
r— 
Die Vollftreckung der Cesammistrase ist von demjeuigen Bundesstoate zu 
bewirken, deffen Gericht dieselbe, sei es in der rchelnßite Form, sei es 
in der horm einer sogenannten Zusatzstrase, feslgesetzt 
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des in Nr. 1 karnuan Staates 
ist die Vollstreckung von demjenigen Bundesstaate zu übernehmen, welcher 
nach dem Gesammtbetrage der von seinen Gerichten erkannten oder für 
verwirkt erachteten Einzelstrafen an der Gesammtstrafe am höchsten be- 
theiligt ist. Bei Verechnung des Gesammtbetrages der Einzelstrafen sind 
der Art nach verschiedene Strafen nach ihrem geseblichen Gellungsverhältniß 
(5. 21 des Strafgesetzbuchs) in Anschlag zu brin 
ingen 
Sind mehrere Bundesslaaten mit einem gleichen Hächstbetrage an der Ge- 
sammtstrafe betheiligt, so ist. falls einer derselben bereits eine in die Ge- 
sammtstrafe einbezogenc, ihr gleichartige Einzelstrase vollstreckt, die Gesammt- 
strafe von diesem zu vollftrecken. Anderenfalls werden die bezeichneten 
Staaten sich darüber vereinigen, welcher von ihnen die Vollstreckung zu 
übernehmen hat. 
In den Fällen der Nr. 8 werden dle Koflen der Strafvollstreckung, als 
welche indeß nur baare Auslagen in Rechnung gestellt werden sollen, von 
den mehreren höchsibetheiligten Slaaten zu gleichen Theilen getragen. 
Im Uebrigen findet eine Erstattung von Kosten nicht slatt. 
Unberührt bleibt die Vorschrist im §. 163 des Gerichtsverfassungsgesetes. 
Der auf Grund dieser Vorschrift eine Gesammtstrase vollstreckende Staat 
wird die nach S. 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden Aus- 
lagen von demjenigen Staale ersetzt erhalten, der nach obigen Grund- 
säden die Vollstreckung zu übernehmen hätte. 
Vorstehende Grundsätze finden entsprechende Anwendung, wenn die Ge- 
sammtstrase oder eine in dieselbe einbezogene Einzelstrase vom Reichs- 
gericht in erster Instanz festgeseht worden ist. 
 
	        
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