Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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22. Verordn#u#ng vom 15. Rovember 1885, 
die Regelung der Gundsütze und Ausführung der allgemeinen Bertheilung 
der Eingquartierung betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sue Fürst Menß,Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 2c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem durch die Vildung eines Landeßausschuffes eine Vertretung im Sinne 
der Bestimmung in §. 7. al. 1 des Vundesgesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die 
—— für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, eingerichtet 
worden ist, ist das Motiv für Erlaß der Landesherrlichen Verordnung vom 20. Dezember 
1869, in äes in Ausführung des bezeichneten Bundesgesetzes beflimmt worden ist, 
daß das Landrathsamt die Grundsätze und Ausführung der allgemeinen Verthellung der 
Einquartierung für die Ortschaften des platten Landes zu regeln haben solle, binseul 
geworden und es wird nunmehr das Folgende verordnet. 
1. 
Bũr den Bezirk Unseres Furftenthums regelt eine Kommission die Grundsäte und 
Ausfũhrung der allgemeinen Vertheilung der Einquartierung. 
Diese Kommission hat aus dem Landrath und zwel Mitgliedern des Landesaus- 
schufses zu bestehen, welch' letztere vom Landedausschufse auf die Dauer von 4 Jahren 
durch Stlmmenmehrheit gewählt werden. 
Den Vorsitz in der Kommission führt der Landrath. 
2. 
Die Landesherrliche Verordnung vom 20. Dezember 1869 wird außer Kraft 
geseht. 
Urtbodlih! zutet Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Jusiege 
Gegeben zantn. Burg zu Greiz, den 15. November 1885. 
— Heinrich IIn. 
- Faber. 
 
	        
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