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2 Mark für die Stunde der bezüglichen Arbeltsausführung im Freien
berechnet.
In den unter II. lit, a, b, c, c vorstehends bezeichneten Fällen sind
dann, wenn die Dauer der bezüglichen Arbeilsausführung im Freien
eine Stunde nicht erreicht, 2 Mark in Ansatz zu bringen.
Für die durch die unter lit a, b und e vorsiehends bezeichneten Ge-
schäfte bedingte Stubenarbeit wird
1 Mark pro Stunde
:
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berechnet.
Kommen die unter a, b und c gedachten Arbeiten des Landesgeometers
auherhalb der Stadtflur Greiz vor, so werden der Zeitdauer der bezüg-
lichen Arbeit im Freien 1 bis 2 Siunden als der durch behufige Wege
erforderte Zeitaufwand hinzugerechnet.
In den im Vorstehenden bemerkten Gebühren ist die volle Entschädigung
des Technikers (für Arbeit, Zeitaufwand und Reisekoslen), der Lohn für
Kettenzieher und die Vergütung kan Feldgeschworene, nicht aber die Ge-
bühr der letzteren für Setzen der Laagsteine inbegriffen.
III. Neuversteinung bereits aufgenommener und Versteinung neuentstandener Grenzen:
a. für Sehung eines öllrgrenssteies werden
Pennige
erhoben, welche von den betresianoen Gemeinden zu gleichen Theilen zu
tragen und unter die betreffenden Feldgeschworenen zu vertheilen sind;
für Setzung eines Steines an Landes-, Kammer-, Parr., Schul= und
Gemeinde-Eigenthumsgrenzen werden, wenn derselbe vorschriftsmäßig
behauen ist,
5
r*v*
30 Pfennige
berechnet, wovon 28 aus der betreffenden Kasse, ½ von dem betreffen-
den Piivatangrenzer zu erheben sind, welchem letzteren außerdem noch
der Transport des zu setzenden Steines an den Ort seiner Bestimmung
beziehentch die Uebertragung des dadurch entstehenden Aufwandes ob-
"n Sehung eines Peivatgrenssteint sind
ennige
von den betreffenden * gemeinsam zu gleichen Antheilen zu
bezahle
Wenn zetr als 5 Steine zu gleicher Zeit zu setzen sind, so können
die vorstehends bemerkten Gebührensätze, je nachdem die Entfernung der
zu versteinenden Grenze kürzere oder weitere Wege verursacht, um
33½ % bis 50% eermäßigt werden.
IV. Die Ladungen und Zustellungen werden unentgeltlich expedirt und sind nur
die Verläge für entstandenes Porlo in Ansat zu bringen.