Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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2 Mark für die Stunde der bezüglichen Arbeltsausführung im Freien 
berechnet. 
In den unter II. lit, a, b, c, c vorstehends bezeichneten Fällen sind 
dann, wenn die Dauer der bezüglichen Arbeilsausführung im Freien 
eine Stunde nicht erreicht, 2 Mark in Ansatz zu bringen. 
Für die durch die unter lit a, b und e vorsiehends bezeichneten Ge- 
schäfte bedingte Stubenarbeit wird 
1 Mark pro Stunde 
: 
6 
berechnet. 
Kommen die unter a, b und c gedachten Arbeiten des Landesgeometers 
auherhalb der Stadtflur Greiz vor, so werden der Zeitdauer der bezüg- 
lichen Arbeit im Freien 1 bis 2 Siunden als der durch behufige Wege 
erforderte Zeitaufwand hinzugerechnet. 
In den im Vorstehenden bemerkten Gebühren ist die volle Entschädigung 
des Technikers (für Arbeit, Zeitaufwand und Reisekoslen), der Lohn für 
Kettenzieher und die Vergütung kan Feldgeschworene, nicht aber die Ge- 
bühr der letzteren für Setzen der Laagsteine inbegriffen. 
III. Neuversteinung bereits aufgenommener und Versteinung neuentstandener Grenzen: 
a. für Sehung eines öllrgrenssteies werden 
Pennige 
erhoben, welche von den betresianoen Gemeinden zu gleichen Theilen zu 
tragen und unter die betreffenden Feldgeschworenen zu vertheilen sind; 
für Setzung eines Steines an Landes-, Kammer-, Parr., Schul= und 
Gemeinde-Eigenthumsgrenzen werden, wenn derselbe vorschriftsmäßig 
behauen ist, 
5 
r*v* 
30 Pfennige 
berechnet, wovon 28 aus der betreffenden Kasse, ½ von dem betreffen- 
den Piivatangrenzer zu erheben sind, welchem letzteren außerdem noch 
der Transport des zu setzenden Steines an den Ort seiner Bestimmung 
beziehentch die Uebertragung des dadurch entstehenden Aufwandes ob- 
"n Sehung eines Peivatgrenssteint sind 
ennige 
von den betreffenden * gemeinsam zu gleichen Antheilen zu 
bezahle 
Wenn zetr als 5 Steine zu gleicher Zeit zu setzen sind, so können 
die vorstehends bemerkten Gebührensätze, je nachdem die Entfernung der 
zu versteinenden Grenze kürzere oder weitere Wege verursacht, um 
33½ % bis 50% eermäßigt werden. 
IV. Die Ladungen und Zustellungen werden unentgeltlich expedirt und sind nur 
die Verläge für entstandenes Porlo in Ansat zu bringen.
	        
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