A. Gesetz vom 2. Dezember 1865,
den Betrieb des einea betreffend.
Wir Heiurich der Iwe. und „Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Meuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags auf Grund des Artikel 8 §. 30 a bes Reichs-
Lesebes vom 1. Juli 1883, die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend (R.-G.-Bl.
S. 159), was folgt:
S. 1
Der selbstständige Betrieb des Orsteschlaggewerben ist von der Beibringung eines
Prüfungszeugnisses abhängig.
5. 2.
Zur Ertheilung des Prüfungszeugnisses sind nur die in einem Bundesstaate staat-
lich bestellten oder anerkannten Prüfungsstellen besugt.
S. 3.
Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe bis zur Zeit des Inkrafltretens dieses
Gesebes selbstständig oder als Stellvertreter (I§. 45, 46 der Reichsgewerbeordnung) be-
trieben haben, bleiben auch ferner dazu berechtigt.
5. 4.
Wer — abgesehen von dem Falle des §. 3 — das Hufbeschlaggewere 1
ständig betreibt, ohne der zuständigen Behörde ein Prüfungezeugniß nach 5§. 1 und 2
vorgelegt zu haben, wird nach S. 147 Nr. 1 der helchewerberrgnung mit Geldlwase
bis zu 300 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft
S. 5.
Unserer Regierung verbleibt das Recht, im Falle dringender Gründe von der Bei-
bringung *oe NnNums zu dispensiren.
be ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt
des Inscaeleiben besselben im Berorbnungewege zu bestimmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 2. December 1885.
(L. 8.) Heinrich XI.
Faber.