Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W9.
(Ausgegeben am 24. Dezember 1885.)
28. Reglerungs-Verordn#ung vom 8. Dezember 1885,
die Abünderung von n9n 35 der Regierungsverordnung vom 10. Nov. 1871
(Ges.-S. S. 149) betreffend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird das Folgende verordnet:
l
§. 35 der Regierungsverordnung vom 10. November 1871, die Ausführung des
Gesepes über das bei polizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren
betreffend, wird aufgehoben.
II.
An dessen Stelle tritt der neue F. 35 mit folgendem Inhalte:
5.
8. 8
Steht für unbebaute Räumie städlischer Gebiete eine ausgedehntere Bebauung
in Autsih cht, so isi von der Vaupolizeibehörde ein allgemeiner, die gesammte Bebauung
umfassender Sltuationsplan herzustellen und in diesen das Erforderliche über Vage, Rich-
tung und Breite von Straßen, Wegen resp. Brücken und Stegen, über die Anlage
öffentlicher Plätze, über die nöthig werdende Verlegung oder Corrigirung natürlicher
Masserläufe, beziehentlich über Verlegung von Wasserleitungen, Schleusen, Wasserdurch-
lässen und Rohrleitungen aller Art u. s. w., soweit alle diese natürlichen Wafsergerinne
oder künftlichen Vorrichtungen das zu behandelnde Vauterrain treffen oder berühren, auf-
zunehmen.
Auch sind nach Gehör der betheiligten Grundbesitzer und der Gemeindevertrelung
Grundsätee auszustellen, nach denen das Spezielle der Vebauung geregelt und der Auf-
wand für Benützung von Vachläufen, für Verlegung von solchen und von Wasser= oder
anderen Rohrleilungen, wenn dieselben nicht auoeschließlich ein einzelnes Grundstück be-
treffen, übertragen werden soll, insoweit nicht durch allgemeine Vorschriften oder Orts-
statuten über diese Frage bereits entschieden ist oder nicht eine bezügliche Einrichtung unter
oder mit den Interessenten vereinbart wird.
Dasselbe hat in gleichem Falle auch in Bezug auf nichtflädtische Bezirke, nament-
lich dann, wenn die Bebauung in mehr geschlofsener, dem städtischen Charakter sich nähernder
Weise beabsichtigt wird, durch die betreffende Baupolizeibehörde zu geschehen.