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hörden, allen endie 5 Anspruch auf Ersatz für muthwillige Beschädigungen an die
betreffenden Gunctionäre
Greiz, am " Detember 1885.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung.
saber.
C. Verthes.
26. Regierungs Verordnung vom 11. December 1885,
eine Abänderung der Regierungsverordnung vom 17. September 1368 hin-
sichtlich einiger Modifikationen in der Verwaltung der Landkrankenhauskasse
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung FSerenissimi wird in Abänderung der Regierungs-
ordnung vom 17. September 1868, einige Modifikationen in der Verwaltung der
Ssssrmlbn hausass betreffend, das Bolgende verordnet:
I.
Die Bestimmung unter 2 der bezeichneten Regierungsverordnung wird aufgehoben.
An die Stelle der aufgehobenen 1rt, solgende Vorschrift:
Vermächtnisse und Schenkungen, anlz: dem Landkrankenhause gewidmet werden
und über welche die Stifter nicht besondere Verfügungen getroffen haben, sind nicht zu
den laufenden Ausgaben zu verwenden, sondern nach Anordnung des mit der Aussicht
über die Landkraukenhausverwaltung betrauten Regierungskommissars verzinslich anzulegen.
Ein Verzeichniß der Stifter und der von denselben der Anstalt gewidmeten Be-
träge ist alljährlich der Landkrankenhauskassenrechnung beizufügen.
Greiz, am 11. December 1885.
Fürsstl. Neuß-Plauisge Landesregierung.
*55 C. Perthes.
27. Regierungs-Verordnung vom 14. December 1885,
einen Nachtrag zur Regierungsverordnung vom 23. Mai 1885 über die
Verhütung der Gefährdung militärischer, Pulvertransporte betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Sorenissimi wird in Ergänzung der Beslimmungen
in der Regierungeverordnung vom 23. Mai laufenden Jahres, die Verhütung der Ge-
fährdung militärischer Pulvertransporte betreffend, das Folgende verordnet:
Wagenführer, Neiter und andere Personen haben den an sie von den Begleit-
kommandos militkrischer Pulvertransporle behufs Verhütung der Gefährdung der Trans-
15°